60-Schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt – Bedeutung für die Besteuerung bei anschließender Weiterveräußerung
- Alexander Graf
- 1. Nov.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 4 Tagen

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. September 2025 (9 K 2034/24 E) befasst sich mit einer Konstellation, die steuerlich komplex ist: Ein Gesellschafter erwirbt GmbH-Anteile unentgeltlich im Wege einer Schenkung, unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchs für den Schenker. Der Beschenkte war aufgrund weitreichender Einschränkungen – kein Gewinnbezugsrecht, eingeschränkte Stimmrechte, Verfügungsverbot – nicht in vollem Umfang wie ein typischer Eigentümer ausgestattet. Kurz vor einer Weiterveräußerung verzichtete der Nießbrauchsberechtigte gegen Zahlung eines Ablösebetrags auf sein Recht.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der wirtschaftliche Eigentumsübergang erfolge erst mit diesem Verzicht gegen Entgelt – somit seien die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 2 Satz 5 EStG).
Das FG wies diese Ansicht zurück: Nach Würdigung aller Umstände lag bereits durch die Schenkung der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vor – trotz des Nießbrauchsbelastung. Der spätere Ablösebetrag sei lediglich zur Lastenfreiheit gezahlt worden und stelle nach Auffassung des Gerichts nachträgliche Anschaffungskosten dar, nicht aber eine Entgeltserwerbung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG. Damit berücksichtigte das Gericht die ursprünglichen Anschaffungskosten des Schenkers bei der Gewinnberechnung.
Für die Praxis heißt das: Gestaltungen, bei denen Gesellschaftsanteile im Wege der Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt übertragen werden und anschließend weiterveräußert werden, bergen relevante ertragsteuerliche Risiken und Chancen. Entscheidend ist, ob der Beschenkte bereits das wirtschaftliche Eigentum erlangt hat, oder ob dieses erst später entgeltlich übergeht. Eine sorgfältige Dokumentation der Bedingungen (Nießbrauchsanspruch, Gewinn- und Stimmrechte, Verfügungsverbote) sowie eine steuerliche Prüfung im Vorfeld sind daher dringend zu empfehlen – insbesondere bei Generationennachfolge oder geplanten Anteilsverkäufen.
Der Fall zeigt einmal mehr: Selbst bei unentgeltlichen Übertragungen können sich erhebliche steuerliche Folgen ergeben. Wer eine solche Konstellation plant oder bereits umgesetzt hat, sollte prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für eine günstige Anwendung der ursprünglichen Anschaffungskosten vorliegen und wie eine Weiterveräußerung steuerlich optimal behandelt wird.
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