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67-Berechnung des Verwaltungsvermögens bei mehrstöckigen Beteiligungen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Autorenbild: Alexander Graf
    Alexander Graf
  • 18. Nov.
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Berechnung des Verwaltungsvermögens bei mehrstöckigen Beteiligungen in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

In einem aktuellen Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. VIII R 5/24) hat der Bundesfinanzhof klargestellt: Die Einlösung einer ver­brief­ten Kapitalforderung ist auch dann steuerlich relevant, wenn sie nicht in Geld, sondern beispielsweise durch die Gutschrift von physischem Gold erfüllt wird. Konkret ging es im Streitfall um sogenannte „BEAR EUR Convertible Certificates on Gold“, die bei Fälligkeit entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant lieferten. Der Steuerpflichtige entschied sich für letzteres, und das Finanzamt erfasste einen Gewinn. Das Finanzgericht gab ihm teilweise Recht, der BFH bestätigte jedoch: Auch bei Wahl der Sachleistung handelt es sich um eine Einlösung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG und damit steuerpflichtig.


Entscheidend für die Gewinnermittlung war, dass die Warrants als Wertpapiere zu behandeln sind und daher § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Anwendung findet – das heißt: Die Anschaffungskosten der BEAR-Zertifikate sind als Einnahme anzusetzen, womit im Fall kein Einlösungsgewinn entstand.


Diese Entscheidung liefert wichtige Gestaltungs- und Prüfungshinweise für alle Beteiligten, die mit konvertiblen Zertifikaten, Sach­leistungsschuldverhältnissen oder strukturierten Metall­investments arbeiten. Entscheidend bleibt: Der Begriff der Einlösung umfasst nicht allein die Geldzahlung. Auch die Erfüllung durch Sachleistung kann zum steuerpflichtigen Vorgang werden. Wer solche Konstruktionen nutzt oder prüft, sollte daher rechtzeitig eine fundierte steuerliche Bewertung vornehmen.


Für Steuerberater, Investoren und Privatanleger bedeutet das: Bei der Wahlfreiheit zwischen Geld- oder Sachleistung ist der steuerliche Effekt maßgeblich – und das oft überraschend. Jeder, der hier aktiv wird, sollte die steuerliche Einordnung frühzeitig klären.


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