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2025-25: BFH: Aufgabegewinne durch Erben sind keine Nachlassverbindlichkeiten

  • Autorenbild: Alexander Graf
    Alexander Graf
  • 29. Okt. 2025
  • 3 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 2 Tagen

BFH: Aufgabegewinne durch Erben sind keine Nachlassverbindlichkeiten

Es gibt gerade viel Diskussion unter Steuerzahlern. Wenn Erben ein Geschäft übernehmen, gibt es viele Fragen zur Steuer. Die Bewertung von Gewinnen bei einer Betriebsaufgabe ist dabei notwendig.


Der BFH hat jetzt Klarheit gebracht. Er hat entschieden, dass Aufgabegewinne keine Nachlassverbindlichkeiten sind. Das heißt, diese Gewinne dürfen den Wert des Erbes nicht verringern.


Diese Entscheidung beeinflusst die Finanzplanung in Familienbetrieben stark. Wer ein Unternehmen erbt, muss die steuerlichen Folgen genau prüfen. Eine frühzeitige Beratung kann teure Überraschungen beim Finanzamt verhindern.


Wichtige Erkenntnisse


  • Der BFH klärt die steuerliche Lage bei einer Betriebsaufgabe im Erbfall.

  • Gewinne aus der Aufgabe zählen rechtlich nicht zu den Nachlassschulden.

  • Die Erbschaftsteuer wird durch diese speziellen Gewinne nicht reduziert.

  • Das Urteil gibt den Behörden eine klare Linie für die Praxis vor.

  • Eine präzise Nachfolgeplanung spart am Ende oft bares Geld.


Steuerliche Behandlung von Betriebsaufgaben im Erbfall

Die steuerliche Behandlung von Betriebsaufgaben im Erbfall ist komplex. Es stellt sowohl Erben als auch Steuerberater vor Herausforderungen. Die Komplexität kommt von der Verbindung von Erbschaftsteuer und Einkommensteuer.


Definition von Aufgabegewinnen im Steuerrecht

Aufgabegewinne entstehen, wenn ein Betrieb aufgegeben wird. Dabei führen stillgelegte oder veräußerte Wirtschaftsgüter zu Gewinnen. Im Steuerrecht gelten diese Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind einkommensteuerpflichtig.


Nachlassverbindlichkeiten in der Erbschaftsteuer

Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden, die der Erbe übernimmt. Sie können die Erbschaftsteuermindern. Die Behandlung von Nachlassverbindlichkeiten bei Betriebsaufgaben ist komplex und war unsicher.


Die bisherige Rechtsunsicherheit

Es gab Unsicherheit, ob Aufgabegewinne als Nachlassverbindlichkeiten gelten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden. Diese Entscheidung bringt Klarheit.

Rechtsbegriff

Definition

Steuerliche Behandlung

Aufgabegewinn

Entsteht bei Betriebsaufgabe oder Teilbetriebsaufgabe

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, einkommensteuerpflichtig

Nachlassverbindlichkeit

Schulden, die der Erbe übernimmt

Mindert die Erbschaftsteuerlast

Die Kernaussagen im vom BFH am 10.5.2023 entschiedenen Fall

Am 10.5.2023 entschied der BFH über die Steuer auf Erbschaften. Dieses Urteil ist notwendig für die Steuerpraxis und die Erbengemeinschaften.


Der zugrunde liegende Sachverhalt

Ein Fall vor dem BFH ging um eine Erbengemeinschaft. Sie erhielt nach dem Tod eines Familienmitglieds dessen Betriebsvermögen.


Ausgangssituation der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft musste entscheiden, ob sie den Betrieb weiterführen oder verkaufen sollte. Diese Entscheidung hatte große steuerliche Auswirkungen.


Die Betriebsaufgabe und der entstandene Gewinn

Beim Verkauf des Betriebs gab es einen Gewinn. Dieser Gewinn wurde als Aufgabegewinn betrachtet. Die Frage war, ob dieser Gewinn als Teil der Erbschaft zu sehen ist.


Die Position der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung meinte, Aufgabegewinne seien kein Teil der Erbschaft. Der BFH hat sich mit dieser Meinung auseinandergesetzt.


Die Begründung des Bundesfinanzhofs

Rechtliche Einordnung der Aufgabegewinne

Der BFH entschied, dass Aufgabegewinne nicht Teil der Erbschaft sind. Dies bedeutet, dass sie direkt der Erbschaftsteuer unterliegen.


Abgrenzung zu echten Nachlassverbindlichkeiten

Der BFH unterschied zwischen Aufgabegewinnen und echten Nachlassverbindlichkeiten. Er sagte, echte Nachlassverbindlichkeiten sind nur Verpflichtungen, die der Erblasser selbst hatte.


Die wichtigsten Punkte der BFH-Entscheidung sind:


  • Aufgabegewinne sind keine Nachlassverbindlichkeiten.

  • Die Erbschaftsteuerpflicht für Aufgabegewinne wird durch die BFH-Entscheidung bekräftigt.

  • Eine klare Abgrenzung zwischen Aufgabegewinnen und echten Nachlassverbindlichkeiten wurde vorgenommen.


Konsequenzen der BFH-Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung des BFH vom 10.5.2023 hat große Auswirkungen. Sie betrifft, wie Erbschaften in Deutschland steuerlich behandelt werden. Besonders wichtig ist das für die steuerliche Behandlung von Aufgabegewinnen bei Erbschaftsteuer.


Auswirkungen auf die Erbschaftsteuerbelastung

Die Entscheidung des BFH ändert, wie Erbschaftsteuer berechnet wird. Aufgabegewinne werden nicht mehr als Teil des Nachlasses angesehen. Das kann die Steuerlast für Erben verändern.


Bedeutung für die Unternehmensnachfolge

Die Entscheidung beeinflusst auch die Unternehmensnachfolge. Sie verändert die Steuerplanung bei Betriebsübergängen und die Möglichkeiten für Erblasser.


Steuerplanung bei Betriebsübergängen

Bei der Planung von Betriebsübergängen müssen die neuen Regeln des BFH beachtet werden. Das kann die Strategien zur Steuerreduktion anpassen.


Gestaltungsmöglichkeiten für Erblasser

Erblasser haben jetzt neue Wege, ihren Nachlass zu planen. Sie können ihre Vermögensübertragung an Erben besser gestalten, dank der BFH-Entscheidung.


Reaktionen von Steuerberatern und Fachverbänden

Steuerberater und Fachverbände haben sich an die Entscheidung des BFH angepasst. Sie haben ihre Beratung und Strategien neu geordnet. Sie informieren ihre Mandanten über die möglichen Auswirkungen auf ihre Fälle.


Fazit

Die BFH-Entscheidung vom 10.5.2023 hat Klarheit in die steuerliche Behandlung von Aufgabegewinnen durch Erben gebracht. Sie hilft, die Erbschaftsteuer für Erben neu zu bewerten.

Die Entscheidung zeigt, dass Aufgabegewinne durch Erben keine Nachlassverbindlichkeiten sind. Das ändert die Erbschaftsteuer und das Steuerrecht.


Steuerberater und Fachverbände freuen sich über die Entscheidung. Sie sagen, sie bringt Rechtssicherheit in der Unternehmensnachfolge. Die BFH-Entscheidung ist ein wichtiger Schritt für die Zukunft der Erbschaftsteuer in Deutschland.


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