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63-BFH zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen – wann Unkenntnis der Finanzbehörde vorliegt

  • Autorenbild: Alexander Graf
    Alexander Graf
  • 2. Nov.
  • 2 Min. Lesezeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14. Mai 2025 (VI R 14/22) die Anforderungen an die „Unkenntnis der Finanzbehörde“ bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) präzisiert. Das Urteil ist insbesondere für Steuerberater, Unternehmensverantwortliche und Compliance-Beauftragte von Bedeutung, da es die Grenzen strafbarer Passivität im Steuerverfahren deutlich zieht.


Hintergrund

Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen liegt vor, wenn der Steuerpflichtige pflichtwidrig steuerlich erhebliche Tatsachen nicht offenlegt und dadurch Steuern verkürzt werden. Voraussetzung ist, dass die Finanzbehörde keine Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hat – andernfalls fehlt der Tatbestand des „Täuschens durch Unterlassen“.


Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige bestimmte Einnahmen nicht erklärt. Das Finanzamt verfügte jedoch bereits über Hinweise auf diese Beträge aus einem anderen Verfahren. Der Steuerpflichtige argumentierte, dass wegen dieser Kenntnis keine Täuschung möglich gewesen sei. Das Finanzamt sah die Tat dennoch als vollendet an.


Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar: Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen setzt tatsächlich voraus, dass die Finanzbehörde unwissend bleibt. Kennt die Behörde die relevanten Tatsachen zum Zeitpunkt der Veranlagung bereits – etwa durch Kontrollmitteilungen, Außenprüfungen oder sonstige Akteninformationen –, entfällt der Tatbestand der Steuerhinterziehung. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Finanzbehörde die steuerlich relevanten Daten in ihren Entscheidungsprozess einbezieht.


Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt: Die Strafbarkeit wegen Unterlassens hängt nicht allein von der fehlenden Erklärung des Steuerpflichtigen ab, sondern von der tatsächlichen Informationslage der Behörde. Für Steuerpflichtige und Berater bedeutet das einerseits Entlastung in Fällen, in denen die Finanzverwaltung bereits im Besitz der maßgeblichen Daten ist. Andererseits bleibt die Pflicht zur vollständigen Offenlegung bestehen – denn wer bewusst unvollständige oder verspätete Angaben macht, riskiert weiterhin strafrechtliche Konsequenzen.


Fazit:

Der BFH stärkt mit seiner Entscheidung die rechtliche Klarheit bei § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen liegt nur dann vor, wenn die Finanzbehörde tatsächlich uninformiert war – reine formelle Versäumnisse genügen nicht.


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