66-1%-Regelung für Dienstwagen: Steuerliche Pflichten & Chancen für Arbeitgeber
- Alexander Graf
- 18. Nov.
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 3 Tagen
Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt, profitiert bequem von Mobilität – aber gleichzeitig ergeben sich steuerliche Pflichten. Die pauschale Methode der 1‑Prozent‑Regelung ist eine gängige Alternative zum Fahrtenbuch – und muss verstanden sein.

Wie funktioniert sie?Monatlich wird 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (Neupreis inkl. Sonderausstattung) als geldwerter Vorteil dem Einkommen hinzugerechnet. Zusätzlich: Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommen 0,03 % pro Entfernungskilometer auf diesen Listenpreis.
Wann darf sie angewendet werden?
Der Dienstwagen wird auch privat genutzt.
Der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung ist maßgeblich.
Die betriebliche Nutzung liegt bei mindestens 50 %.
Ist der betriebliche Nutzungsanteil geringer, müsste ggf. ein Fahrtenbuch geführt werden.
Sonderregelungen bei Elektro- und Hybridfahrzeugen:
Reine Elektrofahrzeuge: 0,25 %-Regelung, wenn Listenpreis bis 100.000 €.
Plug-in-Hybrid: 0,5 %, wenn bestimmte CO₂-Werte und Reichweiten erfüllt sind.
Für Fahrzeuge über der Preisgrenze oder ohne elektrische Mindestreichweite gelten wieder 1 %.
Alternativen:
Fahrtenbuchmethode: Dokumentation aller Fahrten, private Nutzung wird aus tatsächlichen Kosten berechnet.
Ausschluss der Privatnutzung: Wird die private Nutzung vertraglich verboten und tatsächlich umgesetzt, entfällt der geldwerte Vorteil.
Fazit:Die 1 %-Regelung bietet eine einfache pauschale Lösung – aber sie eignet sich nicht in jedem Fall optimal. Unternehmen und Privatnutzende sollten individuell prüfen: Welche Methode bringt geringere Steuerlast, welche passt zur Fahrzeugnutzung und Struktur? Eine professionelle steuerliche Beratung ist hier sinnvoll, um Fallstricke zu vermeiden und Vorteile richtig zu nutzen.
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