55-Das sind die Regeln für die Fortführung der bAV nach vorzeitigem Dienstaustritt
- Alexander Graf
- 29. Okt.
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Nach einem Dienstaustritt besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die betriebliche Altersvorsorge (bAV) fortzuführen. Welche Optionen im Einzelfall bestehen, hängt von der Art der Versorgung, der Unverfallbarkeit der Ansprüche sowie der Höhe des bisherigen Arbeitgeberzuschusses ab. Unverfallbare Anwartschaften bleiben erhalten, wenn bestimmte

Voraussetzungen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) erfüllt sind – insbesondere eine Mindestbetriebszugehörigkeit oder ein bestimmtes Alter. Arbeitnehmer können ihre bAV anschließend privat weiterführen, beispielsweise über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Diese versicherungsförmigen Durchführungswege ermöglichen flexible Beitragshöhen und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten.
Alternativ kann die bAV auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, sofern dieser eine entsprechende Versorgung anbietet und die Übertragung akzeptiert. In diesem Fall gelten gesetzlich festgelegte Portabilitätsregelungen und Übertragungswerte, die sicherstellen, dass die erworbenen Anwartschaften erhalten bleiben. Der ehemalige Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über seine unverfallbaren Ansprüche, Fortführungsoptionen und relevante Fristen zu informieren – meist innerhalb von drei bis sechs Monaten nach dem Dienstaustritt.
Steuerliche Aspekte spielen ebenfalls eine wichtige Rolle, da sich die private Weiterführung je nach Durchführungsweg unterschiedlich auf die Besteuerung der Beiträge und späteren Leistungen auswirkt. Arbeitnehmer sollten daher prüfen, welche Variante langfristig die besten steuerlichen und finanziellen Vorteile bietet. Eine sorgfältige Planung und gegebenenfalls fachliche Beratung helfen, die Altersvorsorge optimal fortzusetzen und die finanzielle Absicherung im Ruhestand zu sichern.
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