52-Nachträgliche Einkünfte aus einer früheren inländischen Betriebsstätte können beschränkt steuerpflichtig sein
- Alexander Graf
- 29. Okt.
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 4 Tagen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 28. November 2024 (Az. 12 K 549/23) entschieden, dass ein in der Slowakei ansässiger ehemaliger Versicherungsvertreter, der nach Beendigung seiner Tätigkeit Versorgungsleistungen aus einem deutschen Vertreter-Versorgungswerk erhält, dennoch in Deutschland der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Auszahlungen um „nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, da sie ihre Veranlassung in einer früher betriebenen inländischen Betriebsstätte hatten – selbst wenn zum Zeitpunkt der Auszahlung keine aktive Betriebsstätte mehr bestand.
Wichtiges Leitsatz-Ergebnis: Deutschland hat nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 DBA Slowakei das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, weil das „auslösende Moment“ der Zahlung die frühere Tätigkeit in der inländischen Betriebsstätte war.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Steuerpflichtige im Ausland Ansprüche aus früherer aktiver inländischer Tätigkeit keineswegs sicher außerhalb der deutschen Besteuerung sehen dürfen. Eine Betriebsaufgabe oder Wohnsitzverlagerung ins Ausland schützt nicht automatisch vor der beschränkten Steuerpflicht.
Da Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 2/25 anhängig ist, bleibt abzuwarten, wie das höchste Finanzgericht diese Fragen klären wird. Für Steuerberater wie Mandanten gilt: Internationale Versorgungssachverhalte prüfen und Gestaltungsmöglichkeiten frühzeitig analysieren.
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