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26-BFH: Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch für Stiftungen in Drittstaaten

  • Autorenbild: Alexander Graf
    Alexander Graf
  • 29. Okt.
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf ausländische Stiftungen mit Sitz in der EU oder dem EWR gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.


Das hat folgende Konsequenzen:


- Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung können sich nun auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen, obwohl die Stiftung ihren Sitz in der Schweiz hat.

- Gleiches gilt für Begünstigte von Trusts, die im Common-Law-Raum weitverbreitet sind.

- Die Entscheidung führt zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz.


BFH: Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch für Stiftungen in Drittstaaten

In der Praxis bedeutet dies, dass Stiftungen und Trusts mit Sitz außerhalb der EU/des EWR künftig steuerlich genauso behandelt werden müssen wie solche mit Sitz innerhalb.


Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie von dieser Entscheidung betroffen sind oder Fragen zu Ihren individuellen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten haben. Wir beraten Sie kompetent und lösungsorientiert.


Weiterführende Informationen können Sie der Präsentation in unserem Mitgliederbereich auf unserer Homepage entnehmen.


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