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31-BFH: Wertpapier-Zurechnung bei Sicherungsübereignung

  • Autorenbild: Alexander Graf
    Alexander Graf
  • 29. Okt. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 1. Dez. 2025

BFH: Wertpapier-Zurechnung bei Sicherungsübereignung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, wie Wertpapiere steuerlich zuzurechnen sind, wenn sie zur Sicherheit übertragen werden.


Kernpunkte der BFH-Rechtsprechung:


- Entscheidend ist, wem die wesentlichen Rechte an den Wertpapieren - wie Verfügungsbefugnis und Stimmrechtsausübung - zustehen. Nicht relevant sind die subjektiven Absichten des Inhabers.

- Können Sicherungsnehmer die Wertpapiere jederzeit auch ohne Eintritt eines Sicherungsfalls veräußern, sind sie steuerlich dem Sicherungsnehmer zuzurechnen.

- Dies gilt selbst dann, wenn die Übertragung formal als Sicherheitsübereignung bezeichnet wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Befugnisse des Sicherungsnehmers.

- Die Zurechnung kann erhebliche Auswirkungen haben, z.B. bei der Besteuerung von Dividenden. Die neue BFH-Rechtsprechung erhöht die Rechtssicherheit für Unternehmen und Selbstständige.


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