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2026-5: Keine Berücksichtigung eines Verlustvortrags aus der Veräußerung von Aktien

  • Autorenbild: Alexander Graf
    Alexander Graf
  • 8. Feb.
  • 1 Min. Lesezeit

Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht als Verlustvortrag bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden können. Damit bestätigt der BFH erneut die strikte Trennung der Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften.


Nach den gesetzlichen Regelungen des Einkommensteuergesetzes dürfen Verluste aus Aktienveräußerungen ausschließlich mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen positiven Kapitaleinkünften – etwa Zinsen oder Dividenden – oder gar mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ist ausgeschlossen. Auch ein verbleibender Verlust kann nicht in Folgejahre vorgetragen und dort mit anderen Einkünften genutzt werden.

Im entschiedenen Fall begehrte der Steuerpflichtige die Berücksichtigung eines solchen Verlustvortrags, scheiterte jedoch vor dem BFH. Das Gericht stellte klar, dass die gesetzliche Beschränkung verfassungsgemäß ist und bewusst vom Gesetzgeber so ausgestaltet wurde. Ziel sei es, spekulative Verluste aus Aktiengeschäften steuerlich einzugrenzen.


Für Anleger bedeutet dies, dass Verluste aus Aktienverkäufen steuerlich nur eingeschränkt nutzbar sind. Eine sorgfältige steuerliche Planung von Kapitalanlagen gewinnt dadurch weiter an Bedeutung, um unerwünschte steuerliche Effekte zu vermeiden.


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