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2026-8.2: Tarifermäßigung nach § 34 EStG bei Urlaubsabgeltungsansprüchen

  • Autorenbild: Alexander Graf
    Alexander Graf
  • vor 1 Tag
  • 3 Min. Lesezeit

Wer seinen Arbeitsplatz verlässt, bekommt oft Geld für restliche Urlaubstage ausgezahlt. Diese finanzielle Entschädigung ist ein schöner Bonus zum Abschied aus dem Unternehmen.


Doch leider möchte das Finanzamt meistens ein großes Stück von diesem Kuchen abhaben. Hohe Einmalzahlungen führen in Deutschland schnell zu einer starken steuerlichen Belastung.


Oft fällt die Steuer auf solche Zahlungen durch die Progression sehr hoch aus. Hier hilft die Tarifermäßigung den Steuerpflichtigen effektiv weiter.


Diese besondere Regelung sorgt dafür, dass die finanzielle Last bei Entschädigungen für die Arbeitnehmer fair bleibt. Das Gesetz schützt so Bürger vor einer plötzlichen Steuerspitze.


Die rechtliche Basis für diesen Schutz findet man im § 34 EStG. Ein Gericht in Westfalen hat dazu in jüngster Vergangenheit eine wichtige Entscheidung für die Praxis getroffen.


Das hilft vielen Menschen dabei, ihre finanziellen Vorteile gegenüber dem Fiskus deutlich besser zu nutzen. Es geht dabei vor allem um die korrekte Einordnung der mehrjährigen Vergütung.


Wichtige Erkenntnisse


  • Die Tarifermäßigung kann die Steuerlast bei Urlaubsabgeltungen spürbar senken.

  • Die gesetzliche Grundlage für diese Begünstigung bildet der § 34 EStG.

  • Zahlungen für nicht genutzten Urlaub können unter bestimmten Bedingungen steuerlich privilegiert sein.

  • Die Regelung greift vor allem dann, wenn die Vergütung für mehrere Jahre erfolgt.

  • Aktuelle Rechtsprechungen stärken die Position der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt.

  • Arbeitnehmer sollten ihre Lohnabrechnung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses genau prüfen.


FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, 12 K 1853/23 E, Revision zugelassen

Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.11.2025 ist notwendig. Es geht um die steuerliche Behandlung von Urlaubsabgeltungsansprüchen. Es bezieht sich auf § 34 EStG und außerordentliche Einkünfte, wie Urlaubsabgeltungen.


Sachverhalt und beteiligte Parteien

Der Kläger war ein Arbeitnehmer mit Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Nach seinem Ausscheiden machte er diesen Anspruch geltend. Die Frage war, ob diese Abgeltung unter die Tarifermäßigung nach § 34 EStG fällt.


Das Finanzgericht Münster hat den Fall genau geprüft. Die Entscheidung fiel für den Kläger. Das Gericht sah die Urlaubsabgeltung als außerordentliche Einkünfte an.


Rechtlicher Rahmen: § 34 EStG und außerordentliche Einkünfte

§ 34 EStG regelt die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte. Diese Regel soll die Steuerprogression mildern, wenn Einkünfte zusammengeballt sind.

Merkmal

Beschreibung

Außerordentliche Einkünfte

Einkünfte, die nicht regelmäßig anfallen

Tarifermäßigung

Reduzierung der Steuerprogression

§ 34 EStG

Rechtsgrundlage für die Tarifermäßigung

Die Entscheidung des Gerichts zu Urlaubsabgeltungen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden. Urlaubsabgeltungsansprüche gelten als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 EStG. Diese Entscheidung basiert darauf, dass solche Abgeltungen nicht regelmäßig sind.


Die Revision wurde zugelassen. So wird die höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage herbeigeführt. Die endgültige Entscheidung bleibt dem höheren Gericht vorbehalten.


Praktische Bedeutung und Auswirkungen der Entscheidung

Das Finanzgericht Münster hat eine wichtige Entscheidung getroffen. Diese betrifft die Anwendung von § 34 EStG bei Urlaubsabgeltungsansprüchen. Diese Entscheidung hat große Auswirkungen auf Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die Lohnbuchhaltung.


Urlaubsabgeltungen sind ein komplexes Thema. Es geht um die steuerliche Behandlung, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer interessiert. Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster könnte die steuerliche Planung und Lohnabrechnung stark beeinflussen.


Gründe für die Zulassung der Revision

Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Es geht um komplexe Rechtsfragen, die höchstrichterlich geklärt werden müssen.


Die Zulassung zeigt, dass das Gericht die Bedeutung seiner Entscheidung versteht. Es sieht eine übergeordnete Klärung als notwendig an. Das könnte zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung führen.


Folgen für Arbeitnehmer mit Urlaubsabgeltungsansprüchen

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster hat für Arbeitnehmer mit Urlaubsabgeltungsansprüchen Auswirkungen. Eine günstige Entscheidung des BFH könnte steuerlich vorteilhaft sein.


Aber eine ungünstige Entscheidung könnte zu höheren Steuern führen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich auf mögliche Änderungen einstellen.


Relevanz für die Lohnbuchhaltung und Arbeitgeber

Die Entscheidung beeinflusst auch die Lohnbuchhaltung und Arbeitgeber. Eine Änderung in der steuerlichen Behandlung könnte Anpassungen in der Lohnabrechnung erfordern.


Arbeitgeber sollten sich auf mögliche Änderungen vorbereiten. Sie müssen ihre Lohnbuchhaltung anpassen. Das könnte auch die Personalplanung und Vergütungsmodelle beeinflussen.


Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts Münster hat große Auswirkungen. Es betrifft Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das Gericht hat entschieden, die Revision zuzulassen.


Dies zeigt, dass das Thema wichtig und komplex ist. Die Entscheidung könnte die Besteuerung von Urlaubsabgeltungen ändern. Das FG Münster hat einen wichtigen Schritt gemacht.


Jetzt wird die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten die Entwicklung genau verfolgen. Sobald der BFH entschieden hat, müssen sich Arbeitgeber auf Änderungen einstellen.


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