2025-16: BFH: Kundenpflege ist keine steuerpflichtige Sachzuwendung
- Alexander Graf
- 29. Okt. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 2 Tagen

Viele Firmen fragen sich, wie sie Geschäftspartner richtig behandeln. Ein neues Bundesfinanzhof-Urteil klärt das. Kundenpflege steht im Mittelpunkt dieser Entscheidung.
Manche dachten, kleine Aufmerksamkeiten wären steuerpflichtig. Doch ein Urteil aus München ändert das. Wenn Geschäftsinteressen vorn stehen, gibt es keine zusätzliche Steuer.
Dieses Urteil freut Finanzabteilungen überall. Endlich gibt es Rechtssicherheit bei der Arbeit mit Partnern. Aber man sollte alle Belege gut aufbewahren, um Probleme zu vermeiden.
Es gibt klare Unterschiede zwischen privat und geschäftlich. Diese Entscheidung hilft Firmen gegen den Fiskus. So sparen sie bei kleinen Gesten viel Arbeit.
Wichtige Erkenntnisse
Kundenpflege gilt nicht als steuerpflichtiger Vorteil.
Ein Bundesfinanzhof-Urteil klärt rechtliche Grauzonen.
Rein geschäftliche Bewirtung bleibt oft abgabenfrei.
Firmen sparen durch diese Entscheidung Zeit und Geld.
Sorgfältige Belege sind weiterhin zwingend erforderlich.
Diese Rechtsprechung fördert gute Geschäftsbeziehungen.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 9.8.2023 zu Sachzuwendungen und Lohnsteuer
Am 9. August 2023 gab der Bundesfinanzhof (BFH) ein wichtiges Urteil. Es geht um Sachzuwendungen und Lohnsteuer. Dieses Urteil klärt viele Fragen auf.
Hintergrund des Urteils
Das Urteil reagiert auf die Komplexität bei Sachzuwendungen. Sachzuwendungen sind nicht in Geld, sondern in Waren oder Dienstleistungen. Bislang war ihre steuerliche Einordnung oft unsicher.
Dies führte zu Unsicherheiten bei Unternehmen und der Finanzverwaltung.
Der konkrete Fall vor dem BFH
Ein Unternehmen gab Mitarbeitern und Kunden Sachzuwendungen. Die Frage war, ob diese steuerpflichtige Sachzuwendungensind. Sie sollten der Lohnsteuer unterliegen.
Der BFH musste entscheiden, ob die Sachzuwendungen als Kundenpflege oder als Arbeitslohn betrachtet werden.
Bisherige Rechtslage und Praxis der Finanzverwaltung
Früher wurden Sachzuwendungen an Mitarbeiter als Arbeitslohn gesehen. Sie waren lohnsteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung gab Richtlinien dazu heraus.
Das Urteil vom 9. August 2023 bringt Klarheit. Es passt die Praxis an die aktuellen Bedingungen an.
Es zeigt, dass nicht jede Sachzuwendung als Arbeitslohn gilt. Eine genaue Betrachtung ist nötig.
Rechtliche Einordnung und Abgrenzung von Sachzuwendungen
Es ist wichtig für Firmen, steuerfreie Sachzuwendungen von Arbeitslohn zu unterscheiden. Diese Unterscheidung beeinflusst die Steuerlast und die Einhaltung der Gesetze.
Was sind Sachzuwendungen im steuerlichen Sinne?
Sachzuwendungen sind Vorteile, die jemandem neben dem Lohn oder unabhängig davon gegeben werden. Dazu zählen Geschenke, Nutzungsvorteile oder Dienstleistungen.
Beispiele für Sachzuwendungen:
Geschenke an Kunden oder Mitarbeiter
Nutzungsvorteile wie die private Nutzung eines Firmenwagens
Dienstleistungen, die nicht im Rahmen des Arbeitsvertrags erbracht werden
Unterscheidung zwischen Kundenpflege und Arbeitslohn
Es ist wichtig zu wissen, ob etwas als Kundenpflege oder Arbeitslohn gilt. Kundenpflege kann steuerlich abgesetzt werden, Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer.
Kriterien für steuerfreie Kundenpflege
Um Kundenpflege steuerlich anzuerkennen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
Sie müssen geschäftlich veranlasst sein.
Sie dürfen nicht überwiegend einem oder mehreren Arbeitnehmern zugutekommen.
Sie müssen angemessen sein.
Wann liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor?
Arbeitslohn ist, wenn etwas direkt oder indirekt dem Arbeitnehmer zugutekommt. Dies gilt, wenn die Zuwendung:
direkt mit der Arbeitsleistung in Verbindung steht
regelmäßig erfolgt
als Ersatz für Arbeitslohn angesehen werden kann
Ein Beispiel ist die private Nutzung eines Firmenwagens. Das gilt als geldwerter Vorteil und wird versteuert.
Kriterium | Steuerfreie Kundenpflege | Steuerpflichtiger Arbeitslohn |
Geschäftliche Veranlassung | Erforderlich | Kann vorliegen, ist aber nicht entscheidend |
Zuwendungsempfänger | Kunden oder Geschäftspartner | Arbeitnehmer |
Angemessenheit | Erforderlich | Nicht relevant |
"Die klare Abgrenzung zwischen Kundenpflege und Arbeitslohn ist entscheidend für die steuerliche Behandlung von Sachzuwendungen."
BFH-Urteil vom 9.8.2023
Praktische Auswirkungen für Unternehmen
Die Unterscheidung zwischen Sachzuwendungen und Arbeitslohn hat große Auswirkungen auf Firmen. Eine korrekte Einordnung kann viel Geld sparen und Risiken verringern.
Unternehmen sollten klare Regeln für Sachzuwendungen haben und diese dokumentieren. Es ist auch gut, regelmäßig einen Steuerberater zu konsultieren. So stellen sie sicher, dass alles richtig gemacht wird.
Fazit
Der Bundesfinanzhof hat am 9.8.2023 entschieden. Kundenpflege gilt nicht als steuerpflichtige Sachzuwendung. Dies ist notwendig für Unternehmen.
Das Urteil bedeutet, dass Unternehmen bei der Pflege ihrer Kunden keine unerwarteten Steuern zahlen müssen. Das kann die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verbessern.
Das Urteil wird die steuerliche Praxis verändern. Steuerpflichtige sollten sich auf Änderungen einstellen. Sie sollten ihre Strategien anpassen.
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