2025-15: BFH: Liebhaberei bei Luxusvermietung ohne Überschussprognose
- Alexander Graf
- 29. Okt. 2025
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 1 Tag

Wer eine exklusive Immobilie vermietet, hofft oft auf steuerliche Vorteile. Doch der BFH hat am 20. 6. 2023 eine Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung betrifft die Liebhaberei bei Luxusvermietung.
Das Gericht hat entschieden, dass ohne positive Prognose für Gewinne, steuerliche Verluste nicht anerkannt werden. Diese Regeln beeinflussen die Immobilienbesteuerung in ganz Deutschland stark. Eigentümer müssen nun beweisen, dass ihre Vermietung kein Hobby ist.
Besonders bei prachtvollen Anwesen achten die Behörden auf die Wirtschaftlichkeit. Wenn die Kosten die Einnahmen dauerhaft übersteigen, verweigert das Finanzamt den Abzug der Werbungskosten. Eine fundierte Kalkulation ist daher für jeden Investor heute wichtiger als je zuvor.
Investoren sollten ihre Konzepte genau prüfen lassen. Nur wer langfristig schwarze Zahlen schreibt, bleibt vor steuerlichen Nachteilen geschützt. Die aktuellen Vorgaben verlangen eine sorgfältige Planung und Dokumentation aller Einnahmen.
Wichtige Erkenntnisse
Das Urteil betrifft vor allem luxuriöse Mietobjekte mit hohem Standard.
Ohne positive Überschussprognose droht die Einstufung als private Liebhaberei.
Steuerliche Verluste können in diesem Fall nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Gewinnerzielungsabsicht muss vom Vermieter aktiv nachgewiesen werden.
Die Entscheidung verschärft die Praxis der Immobilienbesteuerung deutlich.
Langfristige Wirtschaftlichkeit ist die Basis für jede steuerliche Anerkennung.
Die Entscheidung des BFH vom 20.6.2023 im Überblick
Am 20.6.2023 gab der Bundesfinanzhof eine wichtige Entscheidung. Sie klärt, wie man bei der Vermietung von Luxusimmobilien keine Gewinnsteuer zahlen muss. Der BFH hat gesagt, wann man als Liebhaber gilt.
Sachverhalt und Ausgangslage des Verfahrens
Ein Steuerpflichtiger vermietete eine Luxusimmobilie ohne Gewinnsteuer. Er tat es aus persönlichen Gründen. Die Finanzbehörden sahen das als Liebhaberei an.
Dies bedeutete, dass der Verlust nicht steuerlich anerkannt wurde. Der Steuerpflichtige legte Einspruch ein.
Kernaussagen des Bundesfinanzhofs
Der BFH sagte, man muss nicht immer eine Überschussprognose haben. Es kommt auf den Einzelfall an.
Wichtige Punkte sind, wie man die Immobilie vermietet, wie lange und aus welchen Gründen. Der BFH meint: Wenn es um persönliche Gründe geht, spricht das für Liebhaberei.
Faktor | Beschreibung | Relevanz für Liebhaberei |
Art der Vermietung | Langfristige vs. kurzfristige Vermietung | Langfristige Vermietung spricht gegen Liebhaberei |
Dauer der Vermietung | Zeitraum, über den die Immobilie vermietet wird | Kurze Dauer kann auf Liebhaberei hindeuten |
Persönliche Motive | Gründe, warum die Immobilie vermietet wird | Persönliche Gründe können Liebhaberei begründen |
Praktische Konsequenzen für Immobilieneigentümer
Die Entscheidung des BFH hat wichtige Konsequenzen für Immobilieneigentümer. Sie sollten ihre Vermietung genau dokumentieren. Es ist wichtig, die Punkte des BFH zu beachten.
Immobilienbesitzer sollten überprüfen, ob ihre Vermietung langfristig ist. Auch die persönlichen Gründe sind wichtig. Eine Beratung durch einen Steuerberater kann helfen, Risiken zu vermeiden.
Immobilienbesteuerung: Liebhaberei und Überschussprognose bei Luxusobjekten
Bei Luxusimmobilien in Deutschland gibt es oft Fragen zur Besteuerung. Diese hängen von verschiedenen Faktoren ab.
Definition und steuerliche Einordnung von Liebhaberei
Liebhaberei bedeutet, ohne Gewinn zu handeln. Bei Luxusvermietungen will man oft keinen Gewinn machen.
Wenn man als Liebhaber gilt, ändert das, wie man die Einkünfte steuerlich behandelt.
Anforderungen an die Überschussprognose
Eine Überschussprognose zeigt, ob man Gewinn machen will. Sie basiert auf Einnahmen und Ausgaben.
Die Prognose muss realistisch sein. Nur so wird sie steuerlich anerkannt.
Besonderheiten bei der Vermietung von Luxusimmobilien
Luxusimmobilien haben besondere steuerliche Regeln. Dazu zählen Mieteinnahmen und Ausgaben.
Faktor | Beschreibung | Steuerliche Auswirkung |
Mieteinnahmen | Höhe der erzielten Mieteinnahmen | Direkte Auswirkung auf die steuerliche Belastung |
Ausgaben | Betriebsausgaben und Abschreibungen | Absetzbarkeit von der Steuer |
Überschussprognose | Prognose über zukünftige Überschüsse | Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht |
Wenn man diese Punkte kennt, kann man die Steuer bei Luxusimmobilien besser verstehen.
Fazit
Der BFH hat am 20.6.2023 eine wichtige Entscheidung getroffen. Sie klärt, wie man bei Luxusvermietungen ohne Überschussprognose vorgehen kann. Immobilieneigentümer sollten sich gut über die steuerlichen Folgen informieren.
Die Vermietung von Luxusimmobilien erfordert sorgfältige steuerliche Planung. Diese Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, sich gut zu informieren. Man muss die Regeln zur Überschussprognose und zur Einordnung als Liebhaberei kennen.
Steuerpflichtige müssen die Regeln des Steuerrechts befolgen. Eine professionelle Beratung hilft dabei, die steuerlichen Herausforderungen zu meistern. So kann man die komplexen Regeln der Immobilienbesteuerung besser verstehen.
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