top of page

59-Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG: Neue Urteile bringen Klarheit für Grundstücksunternehmen

  • Autorenbild: Alexander Graf
    Alexander Graf
  • 1. Nov.
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 4 Tagen

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bietet für Grundstücksunternehmen einen erheblichen Steuervorteil: Mieteinnahmen aus eigenem Grundbesitz werden von der Gewerbesteuer befreit. Doch dieser Vorteil gilt nur unter engen Voraussetzungen – aktuelle Urteile zeigen, wann der Abzug bestehen bleibt und wann er entfällt.


ree

Grundsätzlich steht die erweiterte Kürzung nur Unternehmen zu, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten oder nutzen und kein fremdes Eigentum vermieten. Jede gewerbliche Nebentätigkeit kann den Vorteil gefährden.


Das Finanzgericht Münster entschied im ersten Fall, dass die unentgeltliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, etwa eines Hochregallagers, die Kürzung nicht ausschließt, sofern die Vorrichtungen der Nutzung des Gebäudes dienen und ihr Wert im Verhältnis gering bleibt. Wird das anders beurteilt, lohnt sich ein Einspruch mit Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren.

Im zweiten Fall urteilte dasselbe Gericht, dass die Weitervermietung fremden Grundbesitzes den Anspruch auf die erweiterte Kürzung vollständig ausschließt – selbst ohne Gewinnerzielungsabsicht. Kapitalgesellschaften gelten kraft Gesetzes stets als gewerblich tätig, was das Risiko zusätzlich erhöht.


Der Bundesfinanzhof stellte im dritten Fall klar: Mehrere Immobilienverkäufe führen nicht automatisch zum gewerblichen Grundstückshandel. Entscheidend ist, ob von Beginn an eine Verkaufsabsicht bestand. Lag diese nicht vor und ergaben sich die Verkäufe aus besonderen Umständen – wie etwa dem Tod des Geschäftsführers –, bleibt die erweiterte Kürzung erhalten.

Fazit: Die erweiterte Kürzung bleibt ein mächtiges Steuerinstrument, verlangt aber strikte Trennung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbe. Unternehmen sollten ihre Strukturen regelmäßig prüfen – kleine Fehler können den gesamten Steuervorteil kosten.


📩 Sie möchten mehr aktuelle Informationen zu Steuerrecht und Praxisbeispielen? 


Dann melden Sie sich für unseren Mandantenportal unter


Ihr Team von Bloomfeld

Kommentare


geschaeftsleute-die-zusammen-haende-ruetteln-webp_edited.jpg
bottom of page