70-Achtung Onlinehändler: Voreinstellung von kostenpflichtigem Expressversand unzulässig
- Alexander Graf
- 18. Nov.
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 3 Tagen
Viele Online-Shops bieten ihren Kunden neben dem Standardversand einen schnelleren, kostenpflichtigen Expressversand an. Praktisch – aber rechtlich heikel, wenn der Expressversand bereits im Bestellprozess vorausgewählt ist. Genau damit befassten sich das LG Freiburg und das OLG Karlsruhe in einem Verfahren gegen einen großen deutschen Versandhändler.

Im konkreten Fall wurde ein Produkt als „versandkostenfrei“ beworben. Im Warenkorb konnten Kunden zwischen Standard- und Expressversand wählen, der Expressversand mit Zuschlag von 1 € war jedoch per Häkchen voreingestellt. Wer den Zuschlag nicht zahlen wollte, musste die Option aktiv abwählen – ein klassisches „Opt-out“-Modell.
Die Gerichte stuften dies als Verstoß gegen § 312a Abs. 3 BGB ein: Entgelte für Zusatzleistungen dürfen im elektronischen Geschäftsverkehr nicht durch Voreinstellungen vereinbart werden. Der Expressversand ist eine Nebenleistung und gehört nicht zur Hauptleistung „Lieferung der Ware“. Damit ist eine stillschweigende Zustimmung durch ein voreingestelltes Kästchen unzulässig.
Für Onlinehändler bedeutet das:
Kostenpflichtige Zusatzoptionen (Expressversand, Transportversicherung, Geschenkverpackung, Garantien etc.) dürfen nicht vorangekreuzt sein.
Kunden müssen Zusatzleistungen aktiv per Opt-in auswählen.
Zusätzliche Entgelte sind transparent und frühzeitig auszuweisen – idealerweise bereits im Warenkorb.
Shop-Betreiber sollten ihre Checkout-Prozesse jetzt überprüfen und ggf. anpassen. Wer weiterhin auf voreingestellte, kostenpflichtige Optionen setzt, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Imageschäden.
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