2026-51: BGH zur Vermögensauskunft: Auch faktischer Geschäftsführer kann verpflichtet sein
- Alexander Graf
- 23. Juli
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 29. Juli

Willkommen zu meiner Analyse eines wichtigen Urteils. Heute sprechen wir über eine Entscheidung, die viel diskutiert wird. Es geht um die Verantwortung von Personen, die im Hintergrund entscheiden.
In meiner Arbeit sehe ich oft, dass Verantwortliche sich hinter formalen Posten verstecken. Der Bundesgerichtshof hat jetzt ein Zeichen gesetzt. Er hat sich mit der Frage beschäftigt, wer Finanzen offenlegen muss.
Mit dem Beschluss vom 22. Oktober 2025 – I ZB 47/25 – wurde klar, dass auch faktische Geschäftsführer eine Vermögensauskunft geben müssen. Das ist ein starkes Signal für Gläubiger. Es zeigt, dass formale Abwesenheit im Handelsregister nicht mehr schützt.
Ich finde diese Entwicklung besonders wichtig für die Transparenz in deutschen Firmen. Wer wie ein Chef agiert, muss auch wie ein Chef haften. Im Folgenden erkläre ich die Details dieser Entscheidung genau.
Wichtige Erkenntnisse
Ein faktischer Geschäftsführer unterliegt der gleichen Auskunftspflicht wie ein gewählter Vertreter.
Die Entscheidung stärkt die Position von Gläubigern in der Zwangsvollstreckung massiv.
Wer die Geschicke einer Firma lenkt, kann sich nicht mehr hinter Strohmännern verstecken.
Die Vermögensauskunft dient der Ermittlung von Pfändungsmöglichkeiten bei verschleierten Strukturen.
Das Gericht setzt ein klares Zeichen gegen Rechtsmissbrauch in der Unternehmensführung.
Für Gläubiger sinkt das Risiko, bei der Eintreibung von Forderungen ins Leere zu laufen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – I ZB 47/25
Am 22. Oktober 2025 gab der Bundesgerichtshof einen wichtigen Beschluss. Er beleuchtet die Pflichten faktischer Geschäftsführer im Zwangsvollstreckungsrecht. Dieser Beschluss ist notwendig, weil er die Pflicht zur Vermögensauskunft auf Personen erweitert. Diese Personen agieren faktisch wie Geschäftsführer, obwohl sie nicht offiziell so bestellt sind.
Hintergrund des Rechtsstreits
Ein Rechtsstreit führte zu diesem Beschluss. Die Frage war, ob jemand, der faktisch wie ein Geschäftsführer handelt, zur Vermögensauskunft verpflichtet ist. Ein Gläubiger eines Unternehmens wollte den faktischen Geschäftsführer zur Auskunft verpflichten.
Der Fall war komplex. Es ging um die Definition und Pflichten eines faktischen Geschäftsführers im Zwangsvollstreckungsrecht.
Die Kernfrage der Auskunftspflicht
Der BGH musste entscheiden, ob auch Personen zur Vermögensauskunft verpflichtet werden können. Diese Personen sind nicht formell zum Geschäftsführer bestellt, aber sie kontrollieren das Unternehmen. Der BGH entschied, dass ja, das ist eine wichtige Klarstellung.
Diese Entscheidung hat große Auswirkungen. Sie hilft Gläubigern und Schuldnerinnen und Schuldnern. Es zeigt, dass Vermögensauskunft auch von faktischen Geschäftsführern gefordert werden kann, wenn sie das Unternehmen leiten.
Merkmal | Formeller Geschäftsführer | Faktischer Geschäftsführer |
Bestellung | Formal bestellt | Keine formale Bestellung |
Kontrolle über das Unternehmen | Hat formale Kontrolle | Übt faktische Kontrolle aus |
Vermögensauskunftspflicht | Verpflichtet | Unter bestimmten Umständen verpflichtet |
Rechtliche Einordnung und Konsequenzen für die Praxis
Der BGH hat eine wichtige Entscheidung getroffen. Diese betrifft faktische Geschäftsführer. Es geht um ihre Pflichten und Haftung im Zwangsvollstreckungsrecht.
Definition des faktischen Geschäftsführers im Zwangsvollstreckungsrecht
Ein faktischer Geschäftsführer ist jemand, der ohne offizielle Bestellung die Firma leitet. Er wird oft durch Einflussnahme oder Auftreten als Geschäftsführer definiert.
Die genaue Definition ist wichtig. So können faktische Geschäftsführer zur Vermögensauskunft verpflichtet werden.
Warum die Vermögensauskunft nun auch faktische Organe trifft
Die Vermögensauskunft hilft Gläubigern, das Vermögen eines Schuldners zu erfahren. Jetzt müssen auch faktische Geschäftsführer offenlegen, was sie besitzen.
Abgrenzung zum formellen Geschäftsführer
Ein formeller Geschäftsführer wird offiziell bestellt. Faktischen Geschäftsführern fehlt diese Legitimation. Trotzdem spielen sie eine wichtige Rolle in der Firma.
Bedeutung für Gläubiger bei der Durchsetzung von Forderungen
Für Gläubiger ist es ein großer Vorteil, dass faktische Geschäftsführer zur Vermögensauskunft verpflichtet sind. Sie können so besser auf das Vermögen zugreifen.
Auswirkungen auf die Haftungssituation
Die neue Rechtslage ändert die Haftung von faktischen Geschäftsführern. Sie müssen nun für ihr Vermögen zur Rechenschaft gezogen werden. Dies führt zu strenger Haftung und unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger Vermögensverwaltung.
Fazit
Das Bundesgericht hat eine wichtige Entscheidung getroffen. Diese hat große Auswirkungen auf faktische Geschäftsführer und Gläubiger. Es ist wichtig, die Pflichten und Risiken zu kennen.
Faktische Organe können auch zur Vermögensauskunft herangezogen werden. Das ist eine große Neuerung. Daher sollten sie Maßnahmen ergreifen, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
Diese Entwicklung stärkt die Rechte der Gläubiger. Sie klärt auch die Haftung von faktischen Geschäftsführern.
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