62-Ab 01.01.2025 gilt die E-Rechnung für alle Unternehmen und NPOs – was das neue Bundesministerium der Finanzen-Schreiben zur Pflicht macht
- Alexander Graf
- 2. Nov.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: vor 4 Tagen

Zum 1. Januar 2025 tritt eine zentrale Neuerung in Kraft: Ein neues Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14. Oktober 2024 macht die elektronische Rechnung („E-Rechnung“) verpflichtend für alle inländischen Unternehmer – einschließlich gemeinnütziger Organisationen und Vereine.
Wer ist betroffen?
Ab dem Stichtag müssen sämtliche Rechnungsempfänger in Deutschland – also Unternehmer und Unternehmerinnen – die Möglichkeit haben, E-Rechnungen zu empfangen. Auch gemeinnützige Körperschaften wie gGmbHs, Vereine oder Stiftungen sind eingeschlossen. Juristische Personen, die nicht steuerlich Unternehmer sind, können eine E-Rechnung jedoch nur dann erhalten, wenn der leistende Unternehmer dies mit Zustimmung an diese Adresse sendet.
Wichtige Übergangsregeln
Zwar besteht die Pflicht zum Empfang ab 01.01.2025, jedoch gelten Übergangsfristen beim Ausstellen: Bis Ende 2026 dürfen weiterhin Papierrechnungen oder sonstige elektronische Formate (z. B. PDF) versendet werden. Für kleine Organisationen mit einem Jahresumsatz bis 800.000 EUR gilt eine verlängerte Frist bis Ende 2027. Kleinbetragsrechnungen unter 250 EUR und bestimmte steuerfreie Leistungen (z. B. nach § 4 Nr. 8–29 UStG) bleiben ebenfalls ausgenommen.
Konsequenzen für den Vorsteuerabzug & Aufbewahrung
Wichtig: Wird die Rechnung nicht im geforderten E-Rechnungsformat übermittelt, ist der Vorsteuerabzug gefährdet. Zudem müssen E-Rechnungen in der ursprünglichen digitalen Form digital aufbewahrt werden – eine reine Papierarchivierung genügt nicht.
Handlungsempfehlung für Sie als Steuerberater
Prüfen Sie bei Mandanten (insbesondere Vereinen/NPOs) sofort, ob ihre bestehenden Rechnungs- und Buchhaltungsprozesse die Pflicht ab 2025 erfüllen.
Technische Vorbereitung: Empfangs- und Ausstellungssoftware sollte E-Rechnungen unterstützen und künftig keine papier-basierten Formate als Standard nutzen.
Schulung: Rechnungsstellung, Empfangs-prozesse und Archivierung müssen intern angepasst und Mitarbeitende entsprechend informiert werden.
Mandanten mit kleinem Umsatz oder gemeinnützige Organisationen sollten besonders auf die Übergangsregelung bis Ende 2026 bzw. 2027 achten – aber nicht auf die technische Vor-Vorbereitung verzichten.
Fazit
Das neue BMF-Schreiben markiert einen wesentlichen Schritt zur Digitalisierung der Rechnungsstellung in Deutschland. Für Unternehmer und gemeinnützige Organisationen heißt das: Jetzt handeln, um ab dem 1. Januar 2025 rechtskonform aufgestellt zu sein – technische Prozesse, Software und Archivierung müssen fit sein. Andernfalls drohen Nachteile beim Vorsteuerabzug oder Fehler bei der Rechnungsstellung.
Bei Bedarf unterstütze ich Sie gerne bei der Analyse Ihrer Mandantensituation, der Auswahl geeigneter Softwarelösungen zur E-Rechnung und der Umsetzung eines belastbaren Prozesses.
📩 Sie möchten mehr aktuelle Informationen zu Steuerrecht und Praxisbeispielen?
Dann melden Sie sich für unseren Mandantenportal unter
Ihr Team von Bloomfeld


Kommentare