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56-E-Rechnung ab 2025: BMF konkretisiert Anforderungen im zweiten Anwendungsschreiben

  • Autorenbild: Alexander Graf
    Alexander Graf
  • 1. Nov.
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 2. Nov.

Im Juni 2025 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines zweiten Anwendungsschreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung („E-Rechnung“) bei inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025. 

Das neue Schreiben zielt darauf ab, den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend anzupassen und Klarstellungen zu schaffen, die über das erste Schreiben vom 15. Oktober 2024 hinausgehen. 


Wesentliche Neuerungen im Überblick


  • Format- und Inhaltsfehler: Der Entwurf definiert, dass eine Rechnungsdatei, die das strukturierte elektronische Format gemäß § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG nicht erfüllt (etwa mangels EN 16931-Konformität), nicht als E-Rechnung, sondern als „sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format“ gilt. 

  • Validierungspflichten: Empfänger und Aussteller von E-Rechnungen erhalten Hinweise zur Validierung – insbesondere, dass technische Prüfungen zur Übereinstimmung mit Normen wie EN 16931 dienen. 

  • Pflichtangaben und Leistungsbeschreibung: Es wird klargestellt, dass alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein müssen; Verweise allein auf Anhänge oder Dokumente reichen nicht aus. 

  • Ausnahmen und Übergangsregelungen: Für Kleinbetragsrechnungen, Kleinunternehmer und Fahrausweise gelten weiterhin Sonderregelungen – hier ist keine Zustimmung des Rechnungsempfängers für eine E-Rechnung vorgesehen. 


Bedeutung für die Praxis

Für Sie als Steuerberater und Ihre Mandanten heißt das: Die Umstellung auf E-Rechnung ist nicht nur Pflicht, sondern verlangt eine sorgfältige technische und inhaltliche Umsetzung. Schon kleine Formatfehler können dazu führen, dass eine Rechnung nicht als ordnungsgemäß gilt — mit Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Gleichzeitig erhöhen die neuen Vorgaben den Dokumentations- und Validierungsaufwand.

Es empfiehlt sich, frühzeitig die eingesetzte Rechnungssoftware sowie Betreuungsprozesse zu prüfen: Werden strukturierte Daten korrekt erzeugt? Wird eine Validierung durchgeführt? Ist der Mandant auf die Archivierungs- und Prüfpflichten vorbereitet?


Fazit

Mit dem Entwurf des zweiten BMF-Schreibens schafft die Finanzverwaltung wichtige Klarstellungen zur E-Rechnungspflicht und Anpassungen im UStAE. Dennoch bestehen weiterhin Detailfragen – z. B. zur genauen Definition von Formatfehlern oder zur Validierung von Geschäftsregeln. Unternehmen sowie Steuerberater sollten sich der neuen Anforderungen bewusst sein und proaktiv handeln, um Umsetzungsrisiken zu minimieren.


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Ihr Team von Bloomfeld


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