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Unternehmensnachfolge
Nachfolgeberatung

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Here's what you get:

Inhaltsverzeichnis

Unternehmensnachfolge im Mittelstand

Analyse der bestehenden Unternehmensstruktur

Rechtsform und Beteiligungsverhältnisse

Gesellschaftsvertragliche Regelungen

Gewinn- und Stimmrechtsverteilung

Identifikation steuerlicher Risiken

Übertragung von Unternehmen und Beteiligungen

Übertragung von Einzelunternehmen

Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften

Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Steuerliche Folgen der Unternehmensübertragung

Unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen

Teilentgeltliche Übertragung und Einheitstheorie

Gegenleistungen und deren steuerliche Wirkung

Fußstapfentheorie und AfA-Folgen

Besteuerung beim Übergeber (§ 16 und § 17 EStG)

Erbschaftsteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen

Systematik der Verschonungsregelungen

Verwaltungsvermögen und Finanzmitteltest

Regelverschonung und Optionsverschonung (§ 13a ErbStG)

Lohnsummen- und Behaltensfristen

​Großerwerbe und Bedürfnisprüfung

Unternehmensbewertung im Kontext der Unternehmensnachfolge

Die steuerliche Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren

Individuelle Bewertungsmethoden

Besonderheiten bei Familiengesellschaften

Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage

Finanzierung und Absicherung optimal planen

Versorgungsleistungen und Leibrenten

Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen

Liquiditätsplanung im Übergabezeitraum

Steuerliche Belastungsanalyse

Unsere Leistungen im Bereich Unternehmensnachfolge

Unternehmensnachfolge im Mittelstand

Rechtsform und Beteiligungsverhältnisse

Die bestehende Rechtsform und die Struktur der Beteiligungsverhältnisse bilden die Ausgangsbasis jeder Unternehmensnachfolge. Ob Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft – die rechtliche Einordnung beeinflusst maßgeblich die zivilrechtliche Gestaltung der Übertragung sowie die einkommen- und erbschaftsteuerlichen Folgen.

Bei Einzelunternehmen steht regelmäßig die Übertragung des gesamten Betriebs oder einzelner funktionaler Einheiten im Vordergrund. Bei Personengesellschaften ist zu prüfen, in welchem Umfang Gesellschaftsanteile übertragen werden können und welche Mitunternehmerrechte damit verbunden sind. Bei Kapitalgesellschaften – insbesondere der GmbH – richtet sich die Übertragung nach den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben und den Formanforderungen des GmbH-Rechts.

 

Die Beteiligungsverhältnisse sind dabei von zentraler Bedeutung. Unterschiedliche Stimmrechts- und Gewinnverteilungen, Sonderrechte einzelner Gesellschafter oder bestehende

Poolvereinbarungen können die Nachfolgeplanung erheblich beeinflussen. Auch Vorkaufsrechte, Abfindungsregelungen oder Zustimmungserfordernisse im Gesellschaftsvertrag müssen frühzeitig berücksichtigt werden.

Eine sorgfältige Analyse der bestehenden Struktur ermöglicht es, rechtliche und steuerliche Risiken zu identifizieren und die Nachfolge strategisch vorzubereiten. Die Rechtsform bestimmt dabei nicht nur die Übertragungsmechanik, sondern auch die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Generationswechsel.

Möglichkeiten der Unternehmensnachfolge

Gesellschaftsvertragliche Regelungen

Gesellschaftsvertragliche Regelungen sind ein zentraler Faktor bei der Planung und Umsetzung einer Unternehmensnachfolge. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Geschäftsanteile übertragen werden dürfen, welche Zustimmungserfordernisse bestehen und welche Rechte den verbleibenden Gesellschaftern zustehen. Ohne eine sorgfältige Prüfung dieser Regelungen kann die Nachfolge rechtlich oder wirtschaftlich erheblich erschwert werden.

Häufig enthalten Gesellschaftsverträge Vinkulierungsregelungen, die eine Übertragung von Anteilen von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig machen. Auch Vorkaufsrechte, Abfindungsklauseln oder Nachfolgeklauseln im Todesfall sind regelmäßig vorgesehen. Diese Bestimmungen können die Übertragbarkeit einschränken oder den wirtschaftlichen Wert der Beteiligung beeinflussen.

Bei Personengesellschaften sind zudem Regelungen zur Fortsetzung der Gesellschaft, zur Aufnahme neuer Gesellschafter oder zur Abfindung ausscheidender Mitunternehmer von Bedeutung. Bei Kapitalgesellschaften sind insbesondere notarielle Formvorschriften und Registeranmeldungen zu beachten.

Im Rahmen der Nachfolgeplanung ist daher zu prüfen, ob der bestehende Gesellschaftsvertrag angepasst werden sollte, um eine reibungslose Übergabe zu ermöglichen. Eine frühzeitige Abstimmung der gesellschaftsrechtlichen Struktur mit den steuerlichen Zielsetzungen schafft Rechtssicherheit und verhindert spätere Konflikte zwischen den Beteiligten.

Gewinn- und Stimmrechtsverteilung

Die Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung sind ein wesentlicher Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Struktur und spielen im Rahmen der Unternehmensnachfolge eine zentrale Rolle. Sie bestimmen, in welchem Umfang Gesellschafter am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens beteiligt sind und beeinflussen damit sowohl die Bewertung als auch die steuerlichen Folgen der Übertragung.

In Personengesellschaften kann die Gewinnverteilung von der Beteiligungsquote abweichen. Sondervergütungen, Vorabgewinne oder unterschiedliche Kapitalanteile führen häufig zu komplexen Verteilungsmechanismen. Diese sind bei der Nachfolge sorgfältig zu analysieren, da sie die Einkünftezurechnung und die ertragsteuerliche Belastung des Erwerbers maßgeblich beeinflussen.

Bei Kapitalgesellschaften richtet sich die Gewinnausschüttung grundsätzlich nach der Beteiligungsquote, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen vorsieht. Auch hier können besondere Stimmrechts- oder Gewinnbezugsrechte bestehen, die bei der Übertragung von Anteilen zu berücksichtigen sind.

Im Nachfolgekontext ist zudem zu prüfen, wie sich die Gewinn- und Verlustverteilung nach der Übertragung verändern soll. Eine angepasste Struktur kann dazu beitragen, den Übernehmer finanziell zu entlasten oder den Übergeber weiterhin am Unternehmenserfolg zu beteiligen.

Eine klare und ausgewogene Regelung der Gewinn- und Verlustverteilung schafft Transparenz und bildet die Grundlage für eine nachhaltige und konfliktfreie Unternehmensnachfolge.

Identifikation steuerlicher Risiken

Eine Unternehmensnachfolge berührt regelmäßig mehrere Steuerarten und komplexe Bewertungsfragen. Vor der Umsetzung der Übergabe ist daher eine systematische Identifikation steuerlicher Risiken erforderlich. Ziel ist es, potenzielle Belastungen frühzeitig zu erkennen und durch geeignete Maßnahmen zu steuern.

Zu den wesentlichen Risikofeldern zählen ertragsteuerliche Folgen bei der Übertragung von Betriebsvermögen, insbesondere im Hinblick auf stille Reserven und mögliche Aufdeckungstatbestände. Auch teilentgeltliche Übertragungen können unerwartete Einkommensteuerfolgen auslösen, wenn sie nicht sorgfältig strukturiert werden.

Im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist zu prüfen, ob begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt und ob der Anteil an Verwaltungsvermögen die zulässigen Grenzen überschreitet. Werden die Voraussetzungen für die Verschonungsregelungen nicht erfüllt, kann dies zu einer erheblichen Steuerbelastung führen. Auch die Einhaltung von Lohnsummen- und Behaltensfristen ist mit Risiken verbunden.

Darüber hinaus sind bestehende Verlustvorträge, Organschaftsverhältnisse oder Finanzierungsstrukturen in die Analyse einzubeziehen. Veränderungen in der Gesellschafterstruktur können hier steuerliche Auswirkungen nach sich ziehen.

Eine frühzeitige und strukturierte Risikoanalyse schafft Transparenz über die steuerliche Ausgangssituation und ermöglicht eine gezielte Gestaltung der Unternehmensnachfolge.

Übertragung von Unternehmen und Beteiligungen

Übertragung von Einzelunternehmen

Bei der Übertragung eines Einzelunternehmens ist grundsätzlich das gesamte begünstigungsfähige Betriebsvermögen von den Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG erfasst. Begünstigungsfähig ist dabei in erster Linie inländisches Betriebsvermögen.

Nach der aktuellen Rechtslage sind jedoch auch Betriebe, Teilbetriebe und Betriebsstätten in der EU oder im EWR prinzipiell begünstigungsfähig. Damit wird dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen. Drittstaatenbetriebe sind hingegen regelmäßig nicht begünstigt.

Besonderheit beim Einzelunternehmen ist, dass auch Teilbetriebe übertragen werden können, sofern sie organisatorisch eigenständig und wirtschaftlich funktionsfähig sind.

Einkommensteuerlich kann eine unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG unter Buchwertfortführung erfolgen. Eine fehlerhafte Gestaltung kann zur Aufdeckung stiller Reserven führen und eine sofortige Einkommensteuerbelastung auslösen.

Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften ist jede Beteiligungshöhe begünstigungsfähig, sofern der Erwerber Mitunternehmer wird und Mitunternehmerinitiative sowie Mitunternehmerrisiko vorliegen.

Erbschaftsteuerlich ist begünstigungsfähiges Betriebsvermögen erfasst, sofern es sich um inländisches Vermögen oder um Betriebsvermögen innerhalb der EU bzw. des EWR handelt. Drittstaatenvermögen ist regelmäßig nicht verschonungsfähig.

Verwaltungsvermögen ist gesondert zu prüfen, da ein zu hoher Anteil die Begünstigung gefährden kann.

Ertragsteuerlich ist die unentgeltliche Übertragung grundsätzlich unter Buchwertfortführung möglich. Bei teilentgeltlichen Übertragungen sind die einkommensteuerlichen Konsequenzen sorgfältig zu analysieren.

Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Bei Kapitalgesellschaften ist eine Beteiligung nur dann begünstigungsfähig, wenn sie mindestens 25 % beträgt. Alternativ kann diese Schwelle durch eine gesellschaftsrechtlich verbindliche Poolvereinbarung erreicht werden.

Begünstigt sind grundsätzlich Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sowie innerhalb der EU oder des EWR. Drittstaatengesellschaften sind regelmäßig nicht verschonungsfähig.

Unterhalb der 25 %-Schwelle handelt es sich erbschaftsteuerlich grundsätzlich um nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen.

Die richtige Strukturierung der Beteiligung ist daher entscheidend, um die steuerlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können.

Steuerliche Folgen der Unternehmensübertragung

Unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen

Eine unentgeltliche Übertragung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein Mitunternehmeranteil ohne Gegenleistung auf den Erwerber übergeht. Steuerlich ist hierbei zwischen Einkommensteuer und Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer zu unterscheiden.

Einkommensteuerlich kann die Übertragung unter bestimmten Voraussetzungen zu Buchwerten erfolgen. Maßgeblich ist insbesondere § 6 Abs. 3 EStG bei der Übertragung von Einzelunternehmen oder Mitunternehmeranteilen. Wird der Betrieb unentgeltlich übertragen und werden keine schädlichen Gegenleistungen vereinbart, kommt es nicht zur Aufdeckung stiller Reserven. Der Übernehmer tritt in die steuerliche Rechtsstellung des Übergebers ein (sogenannte Fußstapfentheorie). Anschaffungskosten, Abschreibungsvolumen und bisherige Buchwerte werden fortgeführt.

Wesentlich ist, dass keine Gegenleistung vereinbart wird, die den Charakter der Unentgeltlichkeit infrage stellt. Die bloße Übernahme betrieblicher Verbindlichkeiten gilt grundsätzlich nicht als schädliche Gegenleistung, sofern sie im Rahmen der Buchwertfortführung erfolgt.

Erbschaft- und schenkungsteuerlich gilt die Übertragung als freigebige Zuwendung. Ob und in welchem Umfang Steuer anfällt, hängt von der Bewertung des übertragenen Vermögens sowie von der Anwendung der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen ab. Bei Vorliegen begünstigungsfähigen Vermögens können erhebliche Teile steuerfrei übertragen werden.

 

Die unentgeltliche Übertragung ermöglicht damit eine steuerneutrale Fortführung des Unternehmens bei gleichzeitiger Nutzung erbschaftsteuerlicher Begünstigungen. Voraussetzung ist jedoch eine präzise rechtliche und steuerliche Gestaltung.

Teilentgeltliche Übertragung und Einheitstheorie

Bei der Übertragung von Einzelunternehmen oder Mitunternehmeranteilen gilt im Einkommensteuerrecht die sogenannte Einheitstheorie. Danach ist der Vorgang grundsätzlich als einheitlicher Übertragungsvorgang zu behandeln. Eine Gewinnrealisierung tritt insoweit ein, als die Gegenleistung den Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens übersteigt.

Liegt die vereinbarte Gegenleistung unterhalb des Buchwerts des übernommenen Unternehmens oder Mitunternehmeranteils, bleibt die Übertragung insgesamt einkommensteuerlich begünstigt. In diesem Fall greift die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG. Eine Aufdeckung stiller Reserven erfolgt nicht.

Übersteigt die Gegenleistung hingegen den Buchwert, kommt es in Höhe des übersteigenden Betrags zur Gewinnrealisierung beim Übergeber. Der Vorgang bleibt zwar einheitlich, löst jedoch anteilig steuerpflichtige Einkünfte aus.

Für den Erwerber gilt insoweit die Fußstapfentheorie: Er tritt grundsätzlich in die steuerliche Rechtsstellung des Übergebers ein. Nur soweit ein entgeltlicher Teil vorliegt, entstehen neue Anschaffungskosten mit entsprechendem Abschreibungspotenzial.

Wichtig ist die Abgrenzung zu Kapitalgesellschaftsanteilen: Für Anteile an Kapitalgesellschaften gilt die Einheitstheorie nicht. Hier ist jede Gegenleistung prinzipiell als entgeltlicher Vorgang zu behandeln. Es kommt regelmäßig zur anteiligen Gewinnrealisierung nach § 17 EStG, unabhängig von einer Buchwertgrenze.

Die zutreffende Einordnung der Gegenleistung ist daher entscheidend für die steuerliche Belastung im Rahmen der Unternehmensnachfolge.

Gegenleistungen und deren steuerliche Wirkung

Ob eine Unternehmensübertragung einkommensteuerlich begünstigt bleibt oder zur Gewinnrealisierung führt, hängt maßgeblich von Art und Umfang der vereinbarten Gegenleistungen ab. Nicht jede Zahlung oder Verpflichtung wirkt steuerlich gleich.

Als Gegenleistung gelten insbesondere Kaufpreiszahlungen, Ausgleichszahlungen an weichende Erben, die Übernahme privater Verbindlichkeiten des Übergebers sowie vereinbarte Renten- oder Versorgungsleistungen. Maßgeblich ist stets, ob die Gegenleistung den Buchwert des übertragenen Betriebsvermögens übersteigt.

Bei der Übertragung von Einzelunternehmen oder Mitunternehmeranteilen ist die Buchwertgrenze entscheidend. Übersteigt die Gegenleistung den Buchwert nicht, bleibt die Übertragung einkommensteuerlich grundsätzlich begünstigt. Wird diese Grenze überschritten, kommt es insoweit zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zu einer steuerpflichtigen Gewinnrealisierung.

 

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Versorgungsleistungen. Handelt es sich um echte wiederkehrende Leistungen mit Versorgungscharakter, können sie einkommensteuerlich gesondert zu beurteilen sein. Ihre steuerliche Einordnung hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.

Die Übernahme betrieblicher Verbindlichkeiten gilt grundsätzlich nicht als schädliche Gegenleistung, sofern sie im Rahmen der Buchwertfortführung erfolgt. Anders verhält es sich bei der Übernahme privater Schulden.

Die genaue Qualifikation der Gegenleistung ist daher entscheidend für die steuerliche Gesamtwirkung der Unternehmensnachfolge und erfordert eine präzise vertragliche Gestaltung.

Fußstapfentheorie und AfA-Folgen

Bei der unentgeltlichen oder begünstigten Übertragung eines Einzelunternehmens oder Mitunternehmeranteils tritt der Erwerber einkommensteuerlich in die Rechtsstellung des Übergebers ein. Dieses Prinzip wird als Fußstapfentheorie bezeichnet.

Das bedeutet, dass der Erwerber die bisherigen Buchwerte, Anschaffungskosten, Abschreibungsvolumina und Restnutzungsdauern fortführt. Eine Neubewertung des Betriebsvermögens erfolgt nicht. Stille Reserven bleiben weiterhin unversteuert im Betriebsvermögen enthalten. Erst bei einer späteren Veräußerung oder Entnahme können diese steuerlich realisiert werden.

Besonders relevant ist dies für abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter. Die bisherige Abschreibung wird nicht neu begonnen, sondern mit den fortgeführten Restbuchwerten und der verbleibenden Nutzungsdauer weitergeführt. Der Erwerber setzt die AfA also fort, als wäre er selbst ursprünglicher Eigentümer gewesen.

Anders verhält es sich bei einem entgeltlichen Anteil im Rahmen einer teilentgeltlichen Übertragung. Soweit eine Gegenleistung erbracht wurde, entstehen neue Anschaffungskosten. Auf diesen entgeltlichen Teil beginnt ein neuer Abschreibungslauf (zweiter AfA-Lauf). Dadurch entsteht eine Mischstruktur aus fortgeführten Buchwerten und neuen Abschreibungsvolumina.

Die korrekte Abgrenzung zwischen unentgeltlichem und entgeltlichem Teil ist daher entscheidend für die künftige Ertragsbesteuerung. Eine präzise Berechnung sichert Planungssicherheit und vermeidet unerwartete steuerliche Belastungen.

Besteuerung beim Übergeber (§ 16 und § 17 EStG)

Kommt es im Rahmen der Unternehmensnachfolge zu einer entgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragung, kann beim Übergeber ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Maßgeblich sind dabei insbesondere § 16 EStG und § 17 EStG, die unterschiedliche Tatbestände regeln.

§ 16 EStG – Veräußerung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen

§ 16 EStG erfasst die Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Veräußerungspreis und Buchwert des Betriebsvermögens.

Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem Übergeber ein Freibetrag von bis zu 45.000 € zu (§ 16 Abs. 4 EStG). Dieser wird gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag mindert sich, wenn der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt.

Zudem kann der Veräußerungsgewinn nach § 34 EStG tarifbegünstigt besteuert werden (Fünftelregelung oder ermäßigter Steuersatz). Dies führt regelmäßig zu einer erheblichen Steuerentlastung.

§ 17 EStG – Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen

§ 17 EStG betrifft die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, sofern der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % beteiligt war.

Ein eigenständiger Freibetrag besteht hier nicht in vergleichbarer Höhe wie bei § 16 EStG. Es gibt lediglich einen Freibetrag von 9.060 €, der jedoch ab einem Veräußerungsgewinn von 36.100 € abschmilzt (§ 17 Abs. 3 EStG).

Eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG ist bei § 17 EStG grundsätzlich nicht anwendbar.

Die Unterschiede zwischen § 16 und § 17 EStG sind daher erheblich. Während § 16 EStG umfangreiche Begünstigungen vorsieht, ist § 17 EStG deutlich restriktiver ausgestaltet. Eine präzise steuerliche Einordnung ist für die Planung der Unternehmensnachfolge daher entscheidend.

Erbschaftsteuerliche Behandlung von Betriebsvermögen

Systematik der Verschonungsregelungen

Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen folgt einer klaren gesetzlichen Systematik. Ausgangspunkt ist die vollständige steuerliche Erfassung des übertragenen Vermögens. Eine Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 13a und 13b ErbStG erfüllt sind.

Zunächst ist zu prüfen, ob begünstigungsfähiges Betriebsvermögen vorliegt. Anschließend erfolgt die Abgrenzung zum Verwaltungsvermögen. Nur der begünstigte Teil kann in die Verschonung einbezogen werden.

Das Gesetz sieht zwei Verschonungsmodelle vor:

Bei der Regelverschonung werden grundsätzlich 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei gestellt. Die verbleibenden 15 % unterliegen der Besteuerung. Voraussetzung ist insbesondere die Einhaltung einer fünfjährigen Behaltensfrist sowie der Lohnsummenregelung, sofern die Beschäftigtenzahl bestimmte Schwellen überschreitet.

Alternativ kann die Optionsverschonung gewählt werden. Hier beträgt die Steuerbefreiung 100 %. Im Gegenzug gelten strengere Anforderungen: eine siebenjährige Behaltensfrist sowie erhöhte Lohnsummenvorgaben.

Die Verschonung entfällt ganz oder teilweise, wenn die gesetzlichen Bedingungen nachträglich nicht eingehalten werden. Zudem ist bei größeren Erwerbsvorgängen eine sogenannte Bedürfnisprüfung vorgesehen.

Die Systematik zeigt, dass die Begünstigung kein Automatismus ist, sondern eine strukturierte Prüfung und langfristige Planung erfordert. Eine frühzeitige Analyse der Unternehmensstruktur ist daher entscheidend, um die Verschonungsregelungen rechtssicher nutzen zu können.

Verwaltungsvermögen und Finanzmitteltest

Im Rahmen der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensnachfolge unterscheidet das Gesetz zwischen begünstigungsfähigem Betriebsvermögen und sogenanntem Verwaltungsvermögen. Verwaltungsvermögen wird häufig als „schlechtes Vermögen“ bezeichnet. Es handelt sich zwar formal um Betriebsvermögen, der Gesetzgeber möchte jedoch verhindern, dass rein vermögensverwaltende oder liquide Bestandteile steuerlich privilegiert übertragen werden.

Zum Verwaltungsvermögen zählen insbesondere liquide Mittel, Wertpapiere, vermietete Grundstücke, Kunstgegenstände oder Beteiligungen unterhalb der maßgeblichen Beteiligungsschwelle. Diese Vermögensbestandteile stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der originären unternehmerischen Tätigkeit.

Die steuerliche Folge ist gravierend: Verwaltungsvermögen wird grundsätzlich nicht von der Verschonung erfasst. Es unterliegt damit zu 100 % der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, ohne Anwendung der Regelverschonung von 85 % oder der Optionsverschonung von 100 %. Nur das verbleibende produktive Betriebsvermögen kann in die Begünstigung einbezogen werden.

Zusätzlich ist der sogenannte Finanzmitteltest zu beachten. Übersteigt der Anteil der Finanzmittel bestimmte Schwellenwerte, kann dies die Begünstigung weiter einschränken oder vollständig gefährden. Ziel dieser Regelungen ist es, eine missbräuchliche Begünstigung von Kapitalanlagen innerhalb von Betriebsvermögen zu verhindern.

Eine frühzeitige Analyse der Vermögensstruktur ist daher unerlässlich, um Verwaltungsvermögen zu identifizieren und steuerliche Risiken im Vorfeld einer Unternehmensnachfolge zu steuern.

Regelverschonung und Optionsverschonung (§ 13a ErbStG)

Für die Unternehmensnachfolge sind steuerliche Begünstigungen und Verschonungsregelungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht entscheidend. Sie schützen Betriebsvermögen bei der Unternehmensübergabe, verhindern Liquiditätsengpässe und sichern die Fortführung von Familienunternehmen und Mittelstand.

Regelverschonung und Optionsverschonung

Für die Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen der Unternehmensnachfolge kommen zwei Modelle infrage:

  • Regelverschonung: Ein Großteil des begünstigten Betriebsvermögens bleibt steuerfrei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – wichtig bei Nachfolgeplanung und Unternehmensbewertung.

  • Optionsverschonung: Auf Antrag kann eine vollständige Steuerbefreiung gelten; verlangt aber strengere Voraussetzungen und ist besonders relevant bei langfristiger Nachfolgeregelung.

 

Voraussetzungen für die Optionsverschonung

Die Optionsverschonung bei der Unternehmensnachfolge setzt insbesondere voraus:

  • einen zulässigen Anteil von Verwaltungsvermögen am Gesamtvermögen,

  • Einhaltung der vorgeschriebenen Behaltensfristen zur Sicherung der Steuerbefreiung,

  • Erfüllung der Lohnsummenregelung zur Arbeitsplatzerhaltung im Rahmen der Nachfolge.

 

Bei der Nachfolgeplanung sollten Unternehmer frühzeitig Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerfragen, Betriebsvermögensbewertung und Nachfolgestrategien prüfen, um Verschonungsregelungen optimal zu nutzen.

 

Bereits geringfügige Verstöße können dazu führen, dass die Optionsverschonung bei der Unternehmensnachfolge rückwirkend entfällt und erhebliche Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerlasten entstehen. Deshalb sind eine präzise Nachfolgeplanung und Steuerplanung unerlässlich.

Bedeutung für die Praxis

Options- und Regelverschonung bieten erhebliche steuerliche Vorteile bei der Unternehmens-nachfolge, verlangen aber eine langfristige Nachfolgeplanung. Ob Optionsverschonung, Regelverschonung oder alternative Gestaltungen für Ihre Unternehmensnachfolge und Betriebsübergabe sinnvoll sind, hängt von Unternehmensstruktur, Mitarbeiterzahl und Zielen der Vermögensübergabe ab. Eine professionelle Beratung minimiert steuerliche Risiken und sichert die Fortführung des Unternehmens.

Lohnsummen- und Behaltensfristen

Die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen steht unter dem Vorbehalt bestimmter Nachversteuerungsbedingungen. Zu den zentralen Voraussetzungen gehören die Lohnsummenregelung und die Behaltensfristen. Sie sollen sicherstellen, dass das Unternehmen nach der Übertragung fortgeführt und die Beschäftigung gesichert wird.

Die Lohnsummenregelung greift grundsätzlich bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Bei der Regelverschonung (85 %) muss innerhalb von fünf Jahren eine bestimmte Mindestlohnsumme erreicht werden. Bei der Optionsverschonung (100 %) gelten strengere Anforderungen und eine siebenjährige Frist. Unterschreitet die tatsächliche Lohnsumme die gesetzlich vorgegebene Mindestgrenze, kommt es zu einer anteiligen Nachversteuerung.

Parallel dazu ist die Behaltensfrist einzuhalten. Das begünstigte Betriebsvermögen darf innerhalb der jeweiligen Frist – fünf Jahre bei der Regelverschonung, sieben Jahre bei der Optionsverschonung – nicht veräußert oder aufgegeben werden. Auch bestimmte schädliche Umstrukturierungen oder Entnahmen können zum rückwirkenden Wegfall der Verschonung führen.

Die Einhaltung dieser Fristen erfordert eine langfristige Planung. Insbesondere bei strukturellen Veränderungen, Investitionen oder Personalmaßnahmen ist zu prüfen, ob die Verschonung gefährdet wird.

Die Lohnsummen- und Behaltensregelungen machen deutlich, dass die erbschaftsteuerliche Begünstigung keine endgültige Steuerfreiheit darstellt, sondern an nachhaltige Unternehmensfortführung geknüpft ist.

Großerwerbe und Bedürfnisprüfung

Bei größeren Unternehmensübertragungen gelten besondere Einschränkungen der steuerlichen Begünstigung. Die sogenannten Großerwerbsregelungen greifen, wenn der Wert des begünstigten Vermögens bestimmte Schwellen überschreitet.

Die Grenze liegt bei 26 Millionen Euro begünstigtem Vermögen pro Erwerber. Maßgeblich ist ausschließlich das begünstigungsfähige Betriebsvermögen im Sinne des § 13b ErbStG. Verwaltungsvermögen bleibt hiervon unberührt, da es ohnehin vollständig steuerpflichtig ist.

Wird die Schwelle von 26 Millionen Euro überschritten, stehen dem Erwerber zwei Alternativen offen:

Zum einen kann ein sogenanntes Abschmelzmodell angewendet werden. In diesem Fall reduziert sich der Verschonungsabschlag (85 % bzw. 100 %) stufenweise mit zunehmendem Erwerbswert. Je höher das begünstigte Vermögen, desto geringer fällt die Steuerbefreiung aus.

Alternativ kann der Erwerber eine Bedürfnisprüfung beantragen. Hierbei wird geprüft, ob er persönlich in der Lage ist, die Erbschaft- oder Schenkungsteuer aus seinem verfügbaren Privatvermögen zu begleichen. Übersteigt das verfügbare Vermögen eine bestimmte Grenze, wird die Verschonung ganz oder teilweise versagt? Ziel dieser Regelung ist es, nur solche Erwerbe zu begünstigen, bei denen die Steuerzahlung die Fortführung des Unternehmens gefährden würde.

Diese Sonderregelungen gelten ausschließlich für das begünstigte Betriebsvermögen. Verwaltungsvermögen unterliegt weiterhin uneingeschränkt der Besteuerung.

Die Großerwerbsregelungen verdeutlichen, dass die steuerliche Begünstigung bei sehr hohen Unternehmenswerten nicht uneingeschränkt gewährt wird und eine sorgfältige Planung erfordert.

Unternehmensbewertung im Kontext der Unternehmensnachfolge

Die steuerliche Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren

Das vereinfachte Ertragswertverfahren dient der Bewertung von Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es findet Anwendung, wenn kein zeitnaher Verkaufspreis oder kein geeignetes Gutachten vorliegt und der Unternehmenswert nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes (§§ 199 ff. BewG) zu ermitteln ist.

Voraussetzung für die Anwendung ist, dass ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil im Rahmen eines unentgeltlichen Erwerbs – also durch Schenkung oder Erbfall – übertragen wird. Das Verfahren kommt damit ausschließlich im steuerlichen Bewertungsrecht zur Anwendung und nicht bei einem entgeltlichen Unternehmenskauf.

Ausgangspunkt der Bewertung ist der nachhaltig erzielbare Jahresertrag des Unternehmens. Hierfür werden regelmäßig die Ergebnisse der letzten drei Wirtschaftsjahre herangezogen und um außerordentliche oder nicht nachhaltige Einflüsse bereinigt. Dieser Durchschnittsertrag wird anschließend mit einem gesetzlich festgelegten Kapitalisierungsfaktor multipliziert.

 

Das vereinfachte Ertragswertverfahren führt zu pauschalierten Unternehmenswerten. Es kann sowohl zu höheren als auch zu niedrigeren Werten im Vergleich zu individuell erstellten Gutachten führen. Ist der nach dem vereinfachten Verfahren ermittelte Wert offensichtlich unzutreffend, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein niedrigerer gemeiner Wert durch Gutachten nachgewiesen werden.

Das Verfahren ist somit ein steuerrechtliches Bewertungsinstrument und keine betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung im engeren Sinne.

Individuelle Bewertungsmethoden

Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer bestimmt § 11 BewG, dass sich der gemeine Wert eines Unternehmens grundsätzlich aus Verkäufen ableitet, die innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag unter fremden Dritten stattgefunden haben. Liegt ein solcher zeitnaher Verkauf vor – regelmäßig innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Erbfall oder der Schenkung –, ist dieser Kaufpreis maßgeblich, sofern er unter marktüblichen Bedingungen zustande gekommen ist.

Fehlen geeignete Vergleichsverkäufe, ist der gemeine Wert im Wege eines anerkannten

Bewertungsverfahrens zu ermitteln. Hier kommen neben dem vereinfachten Ertragswertverfahren auch individuelle Bewertungsmethoden zur Anwendung, etwa eine Unternehmensbewertung nach IDW S 1 oder marktbezogene Multiplikatorverfahren.

Unabhängig vom gewählten Bewertungsansatz enthält das Gesetz eine wichtige Untergrenze: Der ermittelte Unternehmenswert darf den sogenannten Substanzwert nicht unterschreiten. Der Substanzwert ergibt sich aus der Summe der gemeinen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden. Er bildet somit die absolute Wertuntergrenze der steuerlichen Unternehmensbewertung.

Diese gesetzliche Mindestbewertung verhindert, dass ein Unternehmen allein auf Basis niedriger Ertragsprognosen unterhalb seines tatsächlichen Vermögenswerts angesetzt wird. Für die Praxis bedeutet dies, dass selbst bei schwacher Ertragslage eine substanzorientierte Mindestbewertung erfolgt.

Die Wahl der Bewertungsmethode hat daher unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Bemessungsgrundlage und erfordert eine sorgfältige Analyse im Vorfeld der Unternehmensnachfolge.

Besonderheiten bei Familiengesellschaften

Bei Familiengesellschaften bestehen im Bewertungsrecht besondere Regelungen, die zu einer Minderung des steuerlichen Unternehmenswerts führen können. Maßgeblich ist insbesondere § 13a Abs. 9 ErbStG in Verbindung mit § 11 BewG.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein pauschaler Abschlag von bis zu 30 % auf den nach dem Bewertungsverfahren ermittelten Unternehmenswert gewährt werden. Voraussetzung ist, dass der Gesellschaftsvertrag langfristige Beschränkungen vorsieht, insbesondere:

  • Entnahmebeschränkungen,

  • Verfügungsbeschränkungen für Gesellschaftsanteile,

  • Abfindungsbeschränkungen unterhalb des gemeinen Werts.

 

Diese Beschränkungen müssen gesellschaftsvertraglich fest verankert sein und für einen längeren Zeitraum – regelmäßig mindestens zwei Jahre vor dem Bewertungsstichtag – bestanden haben. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass solche Bindungen die freie Veräußerbarkeit und damit den Verkehrswert der Beteiligung mindern.

Bei Personengesellschaften ist zudem die Verteilung des ermittelten Unternehmenswerts auf die einzelnen Mitunternehmeranteile zu beachten. Ausgangspunkt ist der Gesamtwert des Unternehmens. Von diesem sind die individuellen Kapitalkonten der Gesellschafter zu berücksichtigen. Der Wert des Mitunternehmeranteils ergibt sich aus dem anteiligen Unternehmenswert unter Berücksichtigung von Sonderbetriebsvermögen sowie etwaigen Ergänzungsbilanzen.

Die Bewertung bei Familiengesellschaften ist daher nicht nur eine rechnerische Frage, sondern hängt maßgeblich von der konkreten gesellschaftsvertraglichen Ausgestaltung ab. Eine frühzeitige Überprüfung der Vertragsregelungen kann erhebliche steuerliche Vorteile ermöglichen.

Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage

Die Bewertung des Unternehmens hat unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Der ermittelte Unternehmenswert bildet die Grundlage für die steuerliche Bemessungsgrundlage und entscheidet damit maßgeblich über die tatsächliche Steuerbelastung.

Ausgangspunkt ist der gemeine Wert des übertragenen Unternehmensanteils. Von diesem Wert sind die persönlichen Freibeträge des Erwerbers abzuziehen. Anschließend greifen – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – die Verschonungsregelungen für begünstigtes Betriebsvermögen. Bei der Regelverschonung werden 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei gestellt, bei der Optionsverschonung sogar 100 %. Verwaltungsvermögen bleibt hiervon ausgenommen und unterliegt vollständig der Besteuerung.

Die konkrete Höhe der Bemessungsgrundlage hängt daher von mehreren Faktoren ab: dem Bewertungsverfahren (vereinfachtes Ertragswertverfahren oder individuelles Gutachten), der Struktur des Vermögens (Anteil an Verwaltungsvermögen), möglichen Abschlägen bei Familiengesellschaften sowie der Einhaltung von Lohnsummen- und Behaltensfristen.

Bereits geringfügige Änderungen im Unternehmenswert können erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Eine niedrigere Bewertung reduziert unmittelbar die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Umgekehrt kann ein überhöhter Wert zu einer deutlich höheren Steuerbelastung führen.

Die Bewertung ist somit kein rein formaler Schritt, sondern ein zentraler Hebel der steuerlichen Gestaltung. Eine sorgfältige Analyse und strukturierte Vorbereitung der Unternehmensnachfolge sind daher entscheidend für die Optimierung der Gesamtsteuerbelastung.

Finanzierung und Absicherung optimal planen

Versorgungsleistungen und Leibrenten

Versorgungsleistungen spielen bei der Unternehmensnachfolge eine wichtige Rolle, wenn der Übergeber trotz Übergabe wirtschaftlich abgesichert bleiben soll. Typischerweise werden wiederkehrende Zahlungen – häufig in Form einer Leibrente – vereinbart. Die steuerliche Behandlung hängt maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung ab.

Wird ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, können Versorgungsleistungen einkommensteuerlich als sogenannte wiederkehrende Leistungen mit Versorgungscharakter eingeordnet werden. Voraussetzung ist insbesondere, dass sie aus den Erträgen des übertragenen Vermögens erbracht werden können und der Sicherung des Lebensunterhalts des Übergebers dienen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stellen die Zahlungen beim Übergeber sonstige Einkünfte dar. Beim Übernehmer können sie als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Dadurch entsteht eine steuerliche Entlastung beim Erwerber, während der Übergeber die Leistungen laufend versteuert.

Werden Zahlungen hingegen als Gegenleistung für die Übertragung vereinbart, können sie zur (teil-)entgeltlichen Übertragung führen. In diesem Fall kann es beim Übergeber zur Aufdeckung stiller Reserven kommen. Die Abgrenzung zwischen Versorgungsleistung und entgeltlicher Gegenleistung ist daher von erheblicher steuerlicher Bedeutung.

Die Gestaltung von Leibrenten und Versorgungsleistungen erfordert eine sorgfältige Abstimmung zwischen zivilrechtlicher Ausgestaltung und steuerlicher Wirkung, um sowohl die Versorgung des Übergebers als auch die steuerliche Optimierung zu gewährleisten.

Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen

Der Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen ist ein häufig eingesetztes Instrument zur Absicherung des Übergebers im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Durch die Übertragung der Anteile unter Vorbehalt eines Nießbrauchs kann der Übergeber weiterhin Erträge – insbesondere Gewinnausschüttungen – beziehen, während die zivilrechtliche Eigentümerstellung auf den Nachfolger übergeht.

Die steuerliche Behandlung hängt jedoch maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung ab. Entscheidend ist, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile ist. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist wirtschaftlicher Eigentümer derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer von der Einwirkung ausschließen kann.

Wird der Nießbrauch so ausgestaltet, dass dem Übergeber weiterhin umfassende Stimmrechte, Gewinnbezugsrechte und Kontrollrechte zustehen, kann er steuerlich weiterhin als wirtschaftlicher Eigentümer gelten. In diesem Fall würde die Übertragung steuerlich nicht anerkannt werden. Der Übergeber bliebe steuerlich Gesellschafter.

Man unterscheidet insbesondere:

  • Ertragsnießbrauch: Der Nießbraucher erhält ausschließlich die Gewinnbezugsrechte.

  • Stimmrechtsnießbrauch: Zusätzlich werden Stimmrechte übertragen oder vorbehalten.

  • Vollnießbrauch: Umfassende Nutzungs- und Mitwirkungsrechte.

 

Je weiter die Rechte des Nießbrauchers reichen, desto größer ist das Risiko einer Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums.

Eine fehlerhafte Gestaltung kann daher dazu führen, dass die steuerlichen Ziele der Nachfolge verfehlt werden. Die vertragliche Ausgestaltung muss sorgfältig geprüft und mit den gesellschaftsrechtlichen Regelungen abgestimmt werden, um eine klare Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums sicherzustellen.

Liquiditätsplanung im Übergabezeitraum

Die Unternehmensnachfolge ist nicht nur eine rechtliche und steuerliche, sondern vor allem eine finanzielle Herausforderung. Eine strukturierte Liquiditätsplanung ist daher unerlässlich, um sowohl die Versorgung des Übergebers als auch die Stabilität des Unternehmens sicherzustellen.

Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Liquidität des Unternehmens. Zwar greifen bei begünstigtem Betriebsvermögen Verschonungsregelungen, dennoch kann insbesondere das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen zu einer erheblichen Steuerbelastung führen. Die Steuer ist regelmäßig aus privaten oder betrieblichen Mitteln zu finanzieren.

Der Zeitpunkt der Übergabe spielt hierbei eine zentrale Rolle. Ein frühzeitiger Übergang ermöglicht es, Freibeträge mehrfach im Abstand von zehn Jahren zu nutzen und steuerliche Belastungen zu verteilen. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob der Betrieb ausreichend Erträge erwirtschaftet, um vereinbarte Versorgungsleistungen oder Rentenzahlungen langfristig zu tragen.

Auch Investitionszyklen, bestehende Finanzierungen und geplante Umstrukturierungen beeinflussen den optimalen Übergabezeitpunkt. Eine Übergabe in einer Phase hoher Gewinne kann zu höheren Bewertungsansätzen führen, während eine Übergabe in wirtschaftlich schwächeren Zeiten steuerlich günstiger sein kann – allerdings unter erhöhtem unternehmerischem Risiko.

Ziel einer vorausschauenden Liquiditätsplanung ist es, Steuerbelastungen, Versorgungsleistungen und unternehmerische Investitionen in Einklang zu bringen. Der Übergabezeitpunkt sollte daher nicht isoliert, sondern im Gesamtkontext der finanziellen und strategischen Unternehmensentwicklung gewählt werden.

Steuerliche Belastungsanalyse

Eine Unternehmensnachfolge sollte niemals isoliert unter einem einzelnen steuerlichen Gesichtspunkt geplant werden. Eine umfassende steuerliche Belastungsanalyse betrachtet sämtliche betroffenen Steuerarten und deren Wechselwirkungen, um die tatsächliche Gesamtbelastung realistisch zu ermitteln.

Im Mittelpunkt steht zunächst die Erbschafts- oder Schenkungsteuer. Hier sind die Bewertung des Unternehmens, die Anwendung der Verschonungsregelungen, der Anteil an Verwaltungsvermögen sowie persönliche Freibeträge zu berücksichtigen. Bei größeren Vermögensübertragungen sind zusätzlich die Großerwerbsregelungen und eine mögliche Bedürfnisprüfung einzubeziehen.

Parallel dazu sind die einkommensteuerlichen Auswirkungen zu analysieren. Bei entgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragungen können Veräußerungsgewinne nach § 16 oder § 17 EStG entstehen. Die Anwendung von Freibeträgen und Tarifbegünstigungen nach § 34 EStG kann die Steuerbelastung erheblich beeinflussen.

Auch mittelbare Folgen sind zu prüfen: Auswirkungen auf Verlustvorträge, Organschaften, Finanzierungskosten oder künftige Ausschüttungen können die langfristige Steuerposition des Erwerbers prägen. Bei Versorgungsleistungen sind zusätzlich die laufenden einkommensteuerlichen Effekte zu berücksichtigen.

Ziel der Belastungsanalyse ist es, unterschiedliche Gestaltungsvarianten rechnerisch gegenüberzustellen und deren steuerliche Auswirkungen transparent zu machen. Erst durch diese Gesamtbetrachtung lassen sich fundierte Entscheidungen über Übergabezeitpunkt, Struktur und Finanzierungsform treffen.

Eine strukturierte steuerliche Belastungsanalyse schafft Planungssicherheit und bildet die Grundlage für eine nachhaltige und rechtssichere Unternehmensnachfolge.

Unsere Leistungen im Bereich Unternehmensnachfolge

Wir begleiten Unternehmerinnen und Unternehmer ganzheitlich bei der Unternehmensnachfolge – von der strategischen Planung bis zur rechtssicheren Umsetzung. Unser Fokus liegt auf wirtschaftlich tragfähigen, steuerlich optimierten und individuell zugeschnittenen Nachfolgelösungen.

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Strategische Nachfolgeplanung und Auswahl geeigneter Nachfolgemodelle

  • Steuerliche Gestaltung (Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Verschonungsregelungen)

  • Unternehmensbewertung für Verkauf, Übertragung und steuerliche Zwecke

  • Begleitung bei Verkauf, MBO und MBI

  • Familieninterne Unternehmensnachfolge und Ausgleichsregelungen

  • Stiftungslösungen und Sondergestaltungen

  • Finanzierung und Absicherung der Unternehmensnachfolge

 

Wir entwickeln maßgeschneiderte Lösungen für die Unternehmensnachfolge, die Rechtssicherheit schaffen und den langfristigen Erfolg Ihres Unternehmens sichern.

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Bloomfeld Steuerberatungs GmbH

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