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Umwandlungsfälle in der Praxis
Umstrukturierung

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Umstrukturierung von Betriebs- und Privatvermögen – steuerlich optimal gestalten

Welche Umwandlungsfälle sind in der Praxis anzutreffen?

Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft

Die Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz

Eine Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) ist ein strukturierter Weg, ein Einzelunternehmen in eine GmbH zu überführen – mit umfassender zivilrechtlicher Wirkung. Diese Variante zählt rechtlich als Unterfall der Spaltung nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG und ist speziell für eingetragene Einzelkaufleute (e.K.) relevant.

Der Einzelunternehmer kann dabei wählen zwischen zwei Varianten der Ausgliederung:

  • (a) Ausgliederung auf eine neu zu gründende GmbH

  • (b) Ausgliederung auf eine bereits bestehende GmbH

 

Beide Varianten bewirken eine Gesamtrechtsnachfolge: Das Unternehmensvermögen geht kraft Gesetzes automatisch und ohne Einzelübertragungsakte auf die GmbH über.

🧾 Was bedeutet „Ausgliederung“ konkret?

Der Begriff „Ausgliederung“ beschreibt anschaulich, was rechtlich passiert: Der Einzelunternehmer überträgt sein bisher selbst geführtes Unternehmen aus seinem Privatvermögen auf eine eigenständige juristische Person – die GmbH. Dies geschieht im Rahmen eines gesetzlich geregelten Umwandlungsvorgangs mit hoher Rechtssicherheit.

⚖️ Rechtliche und steuerliche Vorteile der Ausgliederung nach UmwG

  • Gesamtrechtsnachfolge: Keine Einzelübertragung notwendig (z. B. bei Verträgen, Lizenzen, Arbeitsverhältnissen)

  • Haftungsklarheit: Haftungsrisiken des Einzelunternehmens werden auf die GmbH überführt

  • Rechtsformwechsel ohne Liquidation

  • Möglichkeit zur steuerneutralen Übertragung nach Umwandlungssteuergesetz (i.V.m. § 20 UmwStG)


Allerdings ist eine sorgfältige Vorbereitung nötig, insbesondere hinsichtlich der Teilbetriebseigenschaft, der Sperrfristen und der Dokumentationspflichten (Umwandlungsbericht, -beschluss, Registeranmeldung).

✅ Fazit

Die Ausgliederung nach UmwG ist ein strukturierter und rechtssicherer Weg, ein Einzelunternehmen in eine GmbH umzuwandeln. Sie bietet sich besonders dann an, wenn das Unternehmen künftig als haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft geführt oder für eine Beteiligung, Nachfolge oder Veräußerung vorbereitet werden soll.

Eine steuerliche Prüfung – insbesondere im Hinblick auf die Buchwertfortführung nach dem Umwandlungsteuergesetz – ist dabei unerlässlich.

Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH
Umwandlung-Einbringung-Einzelunternehmen-in-GmbH

Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist eine gängige Form der Umstrukturierung – etwa zur Haftungsbegrenzung, Vorbereitung einer Nachfolge oder zur Erschließung neuer Finanzierungsmöglichkeiten. Voraussetzung ist entweder die Gründung einer neuen GmbH oder die Einbringung in eine bereits bestehende Kapitalgesellschaft.

🏗️ Gründung der GmbH – Bar- oder Sachgründung

Für die Gründung einer GmbH sind folgende formale Schritte notwendig:

  1. Abschluss und notarielle Beurkundung eines Gesellschaftsvertrags

  2. Bereitstellung von mindestens 25.000 EUR Stammkapital, wovon bei Anmeldung mindestens 12.500 EUR eingezahlt sein müssen

  3. Die Einbringung des bisherigen Betriebsvermögens als Sacheinlage ist zulässig – dann handelt es sich um eine sogenannte Sachgründung


Wird das Einzelunternehmen als Sacheinlage zur Stammkapitalbereitstellung eingebracht, muss dessen Verkehrswert mindestens dem Stammkapital entsprechen. Zudem ist die Erstellung eines Sachgründungsberichts (§ 5 Abs. 4 GmbHG) und in der Regel ein Werthaltigkeitsnachweis erforderlich.

💶 Alternative: Kapitalerhöhung oder Einbringung gegen Agio

Bei einer bereits bestehenden GmbH oder bei einer Bargründung kann das Einzelunternehmen auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung eingebracht werden – z. B. als sogenanntes Agio (Aufgeld). In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Sachgründung.


Die Schritte sind wie folgt:

  1. Gesellschafterbeschluss zur Kapitalerhöhung

  2. Benennung der eingebrachten Vermögenswerte und ihrer Bewertung

  3. Kein Sachgründungsbericht erforderlich

  4. Einbringung auch über dem Nennwert möglich – der Mehrwert kann:

    a) in die Kapitalrücklage fließen oder

    b) als Gesellschafterdarlehen ausgestaltet werden


🧾 Rechtsgrundlage: § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
Die steuerliche Behandlung der Einbringung richtet sich nach § 20 UmwStG. Steuerlich gilt die Einbringung als Sacheinlage des gesamten Betriebsvermögens gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Buchwertfortführung möglich – also eine steuerneutrale Übertragung ohne Aufdeckung stiller Reserven.

Wichtig ist die genaue Einhaltung der formellen Anforderungen – insbesondere bei der Abgrenzung eines Teilbetriebs, dem Zeitpunkt der Einbringung, und ggf. der Rückwirkungsregelung (§ 20 Abs. 5 UmwStG).

🧾 Hinweis zur UG (haftungsbeschränkt)

Seit 2008 besteht alternativ auch die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft (UG) nach § 5a GmbHG zu gründen. Diese „Mini-GmbH“ erfordert nur 1 EUR Stammkapital – allerdings sind Sacheinlagen bei der UG ausgeschlossen. Eine Einbringung eines Einzelunternehmens ist daher nicht über eine UG-Sachgründung möglich.

✅ Fazit: Flexibilität mit Steuerwirkung

Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH bietet flexible Möglichkeiten, birgt aber auch steuerliche Fallstricke. Die Wahl zwischen Sachgründung, Kapitalerhöhung oder Einbringung gegen Agio sollte stets unter Berücksichtigung der steuerlichen Zielsetzung, der Vermögensstruktur und der Haftungsrisiken erfolgen. Eine qualifizierte Beratung ist unerlässlich.

GmbH-Holding-Gründung leicht gemacht: Steuervorteile und Fallstricke

Die Typische Holding-Struktur
Umstrukturierung Holding GmbH

Eine Holding-Struktur zeichnet sich dadurch aus, dass sich eine nicht operativ tätige GmbH, AG oder Stiftung finanziell an anderen Unternehmen beteiligt.

Die Holding-GmbH hält die Anteile an der operativen GmbH. Jedoch mischt sich die Holding-GmbH nicht in die laufenden Geschäfte der operativen GmbH ein. Die Holding, die auch als Dachgesellschaft oder Muttergesellschaft bezeichnet wird, verkauft keine Produkte und erbringt keine Dienstleistungen.

Die Hauptaufgabe der Holding besteht vielmehr darin, strategische Entscheidungen zu treffen, Ressourcen zu allozieren und die langfristige Entwicklung der Tochtergesellschaften zu steuern. Dieser Ansatz ermöglicht es der Holding, sich auf die übergeordnete Unternehmensführung zu konzentrieren, während die Tochtergesellschaften weitgehend autonom in ihren operativen Aktivitäten agieren können.

Steuerliche Vorteile von Holding-Strukturen

Die Gründung einer Holding-GmbH ist ein zentrales Instrument der steuerlichen Gestaltung und Vermögenssicherung im Unternehmensbereich. Eine Holding bietet vor allem bei Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinnen und der internen Vermögenssteuerung erhebliche Vorteile – insbesondere im Vergleich zur direkten Beteiligung von Privatpersonen.

💶 Vorteile beim Verkauf von Beteiligungen

Ein wesentlicher steuerlicher Vorteil ergibt sich beim Verkauf von Beteiligungen, die von der Holding-Gesellschaft gehalten werden. Hier gelten folgende Regelungen:

  1. 95 % der Veräußerungsgewinne sind auf Ebene der Holding körperschaft- und gewerbesteuerfrei (§ 8b KStG, § 9 Nr. 2a GewStG).

  2. Es verbleibt lediglich eine steuerliche Belastung von ca. 1,5 % auf den Gesamtgewinn.

  3. Zum Vergleich: Bei einem privaten Verkauf würden typischerweise über 25 % Abgeltungsteuer anfallen.

Der daraus resultierende Gewinn kann steuerbegünstigt innerhalb der Holding reinvestiert werden – ein Effekt, der oft als „Spardoseneffekt“ bezeichnet wird.

📈 Vorteile bei laufenden Gewinnausschüttungen

Auch bei der laufenden Gewinnausschüttung von Tochtergesellschaften an die Holding gelten erhebliche Steuererleichterungen:

 

  1. Ab einer Beteiligung von über 10 % ist die Körperschaftsteuer auf Gewinnausschüttungen befreit (§ 8b KStG).

  2. Ab einer Beteiligung von über 15 % greift zusätzlich die Gewerbesteuerbefreiung (§ 9 Nr. 2a GewStG).

  3. De facto bleiben damit auch hier 95 % der Ausschüttungen steuerfrei, was eine verbleibende Belastung von rund 1,5 % bedeutet.


Wichtig:

Die Beteiligung muss zu Beginn des Kalenderjahres bereits bestanden haben, damit die gewerbesteuerliche Begünstigung greift – das erfordert vorausschauende Planung, insbesondere bei Neugründungen oder Anteilszukäufen.

🔐 Weitere Vorteile der Holding-Struktur

  1. Vermögensschutz: Trennung des operativen Risikos von den Beteiligungswerten Flexibilität bei der

  2. Nachfolgeplanung: z. B. durch Übertragung von Holding-Anteilen

  3. Finanzielle Hebelwirkung: Beteiligungserwerbe können durch steuerfreie Ausschüttungen refinanziert werden

  4. Konzerninterne Ergebnisverrechnung: über Ergebnisabführungsverträge (§ 14 KStG) möglich

 

⚠️ Fazit: Steuerliche Vorteile mit Strukturdisziplin nutzen

Die steuerlichen Vorteile einer Holding kommen vor allem dann zum Tragen, wenn die Struktur strategisch geplant und formal korrekt umgesetzt wird. Sowohl bei der Gründung als auch bei der operativen Verwaltung ist auf die Einhaltung gesetzlicher Fristen, Beteiligungsgrenzen und Dokumentationspflichten zu achten.

Eine frühzeitige steuerliche und rechtliche Beratung ist unerlässlich, um den vollen steuerlichen Nutzen zu realisieren und typische Fehler – etwa bei der Wartefrist für die Gewerbesteuerbefreiung – zu vermeiden.

Um ein Einzelunternehmen in eine Holding zu verwandeln, müssen Sie in der Regel das Einzelunternehmen zuerst in eine GmbH umwandeln und dann die Anteile an der operativen GmbH in eine neu gegründete Holding-GmbH einbringen. Dieser Prozess kann über eine Ketteneinbringung erfolgen, wobei die Umwandlung über eine Notarurkunde nach § 20 UmwStG läuft, um Steuervorteile zu nutzen. 

Schritt-für-Schritt-Anleitung

  1. Umwandlung des Einzelunternehmens in eine operative GmbH:

    • Das Einzelunternehmen wird nicht einfach abgemeldet, sondern als Sacheinlage in eine neue oder bereits bestehende GmbH eingebracht.

    • Dies geschieht über einen Notarvertrag.

    • Als Gegenleistung erhalten Sie Anteile an der operativen GmbH.

  2. Gründung der Holding-GmbH:

    • Sie gründen eine neue Holding-GmbH.

    • Die Anteile an der operativen GmbH werden dann in die Holding-GmbH eingebracht. Dies kann als Sachgründung oder Kapitalerhöhung geschehen.

    • Dadurch entsteht die Holding-Struktur, bestehend aus der Holding-Muttergesellschaft und der operativen Tochtergesellschaft. 

Wichtige Aspekte

  • Steuerliche Behandlung: Eine Einbringung kann steuerliche Vorteile bieten, insbesondere bei einer späteren Veräußerung der Tochtergesellschaft. Es ist jedoch eine Sperrfrist von sieben Jahren zu beachten; bei einem Verkauf innerhalb dieser Frist kann eine Nachversteuerung fällig werden.

  • Haftungsschutz: Durch dieHolding-Struktur wird die Haftung auf die einzelnen Gesellschaften beschränkt und die Vermögenswerte werden voneinander getrennt.

  • Gründungskosten: Die Gründung einer Holding ist mit Kosten für Notar, Handelsregister und IHK verbunden. Zudem ist ein Stammkapital von mindestens 12.500 € bei der Gründung der Ziel-Holding zu erbringen.

  • Alternativen: Je nach individueller Situation kann eine Umwandlung in eine Holding auch über eine Familienstiftung erfolgen.

Ein wesentliches Risiko bei der Einbringung von Anteilen in eine Kapitalgesellschaft entsteht dann, wenn der Einbringende nach der Transaktion weniger als 50 % der Stimmrechte an der aufnehmenden Gesellschaft hält.

In diesem Fall greift § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG, wonach eine solche Einbringung steuerlich wie eine Veräußerung behandelt wird:

„Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.“

Das bedeutet: Trotz fehlender Gegenleistung in Form von Geld entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, sofern stille Reserven in den eingebrachten Anteilen vorhanden sind.

🚫 Ziel: Vermeidung der Besteuerung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG

Um die steuerliche Belastung zu vermeiden, ist es bei Einbringungen außerhalb des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) entscheidend, dass:

  1. der Einbringende mindestens 50 % der Stimmrechte an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft hält oder

  2. alternativ ein steuerneutraler Weg über § 20 UmwStG gewählt wird, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind

 

Ohne diese Mehrheit wird die Einbringung als verdeckte Einlage gewertet und nicht steuerneutral behandelt.

 

✅ Fazit

Bei Umstrukturierungen und Beteiligungstransaktionen sollte stets darauf geachtet werden, Stimmrechtsmehrheiten zu wahren, um eine steuerpflichtige Einlagefiktion nach § 17 EStG zu vermeiden. Eine exakte Analyse der Beteiligungsverhältnisse ist unerlässlich – insbesondere bei mittelbaren Beteiligungen, komplexen Holdingstrukturen oder der Einbringung in bestehende Kapitalgesellschaften.

Die steuerneutrale Gründung einer Holdingstruktur durch Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) möglich – konkret über den sogenannten qualifizierten Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG.

✅ Voraussetzung: Mehrheit der Stimmrechte nach Einbringung

Ein steuerfreier Anteilstausch liegt nur dann vor, wenn die aufnehmende Holdinggesellschaft nach der Einbringung die Mehrheit der Stimmrechte an der Zielgesellschaft hält. Andernfalls gilt der Vorgang als steuerpflichtige Einlage nach § 17 EStG.

🏗️ Errichtung der Holding – Gründung oder Kapitalerhöhung

Die Holding-GmbH muss für den Anteilstausch neue Geschäftsanteile schaffen. Dies kann auf zwei Wegen erfolgen:

  1. Neugründung der Holding-Gesellschaft

    – Die eingebrachten Anteile werden als Sacheinlage verwendet

    – Neue Anteile werden im Rahmen der Gründung gewährt

  2. Einbringung in eine bestehende GmbH

    – Eine Kapitalerhöhung ist erforderlich

    – Der gesellschaftsrechtlich vorgeschriebene Mindestbetrag reicht aus (z. B. 1 EUR)

    – Der Tausch erfolgt gegen Gewährung neuer Geschäftsanteile


Wichtig: Der Einbringende muss für die erhaltenen Anteile eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung erlangen – eine bloße Zahlung oder Darlehensgewährung reicht nicht aus.

📌 Ziel: Steuerneutrale Holdingstruktur ohne Aufdeckung stiller Reserven

Wenn die Voraussetzungen des § 21 UmwStG erfüllt sind, erfolgt der Anteilstausch steuerneutral zum Buchwert. Dadurch werden stille Reserven nicht aufgedeckt, was zu einer signifikanten Steuerersparnis führt und die Holdingstruktur effizient aufgebaut werden kann.

⚠️ Fazit

Der qualifizierte Anteilstausch ist ein zentrales Gestaltungsinstrument zur Errichtung einer steueroptimierten Holdingstruktur. Damit dieser steuerfrei bleibt, muss die Holding nach der Einbringung über die Stimmrechtsmehrheit verfügen und die formalen Voraussetzungen der Einbringung müssen strikt eingehalten werden. Bereits kleinere Fehler in der Gestaltung können zu einer steuerpflichtigen Einlagefiktion führe.

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