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Inhaltsverzeichnis
Wegzugsbesteuerung: Wichtige Infos für Privatpersonen im internationalen Steuerrecht
Wegzugsbesteuerung: Grundlagen, Auswirkungen und Praxis für Steuerpflichtige
Wegzugsbesteuerung: Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich der Regelung im Außensteuergesetz
Wegzugsbesteuerung: Besteuerung stiller Reserven bei Wegzug effektiv verstehen
Stundung, Ratenzahlung und Rückkehrregelungen bei der Wegzugsbesteuerung
Wegzugsbesteuerung bei Wegzug in EU-/EWR- und Drittstaaten: Unterschiede, Folgen und Praxis
Wegzugsbesteuerung: Wegfall der Stundung und mögliche Nachversteuerung
Wegzugsbesteuerung: Steuerliche Risiken, Gestaltungsstrategien und Beratungspraxis
Wegzugsbesteuerung: Wichtige Infos für Privatpersonen im internationalen Steuerrecht
Wegzugsbesteuerung: Grundlagen, Auswirkungen und Praxis für Steuerpflichtige
Die Wegzugsbesteuerung sichert, dass in Deutschland entstandene stille Reserven in Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Wohnsitzverlegung ins Ausland weiterhin besteuert werden können. Ziel ist der Schutz des deutschen Besteuerungssubstrats gegenüber der internationalen Verlagerung von Vermögen.
Nach Art. 13 OECD-MA und den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gehört das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners. Bei Wegzug einer bis dahin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person geht dieses Recht regelmäßig auf den neuen Staat über.
Ohne Wegzugsbesteuerung würden bis zum Wegzug entstandene Wertsteigerungen (stille Reserven) in Anteilen an Kapitalgesellschaften häufig außerhalb Deutschlands besteuert oder ganz steuerlos bleiben. Die Wegzugsbesteuerung fingiert daher eine steuerliche Veräußerung der Anteile zum Wegzugszeitpunkt und erfasst den Veräußerungsgewinn.
Dabei handelt es sich nicht um eine Strafbesteuerung des Wegzugs, sondern um eine Sicherungsmaßnahme: Sie knüpft an den Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht und der Steueransässigkeit in Deutschland an und verhindert durchgesetzte Lücken infolge der DBA-Regelungen.
Für Steuerpflichtige mit Anteilsbeteiligungen sind Praxisfragen wie Steuerstundung, Ratenzahlung, Anrechnung ausländischer Steuern und konkrete DBA-Vorgaben entscheidend. Bei komplexen Fällen zur Wegzugsbesteuerung Deutschland empfiehlt sich frühzeitige steuerliche Beratung zur Gestaltung und Risikominimierung.
Wegzugsbesteuerung: Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich der Regelung im Außensteuergesetz
Die Wegzugsbesteuerung in Deutschland trifft natürliche Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht, die innerhalb der letzten fünf Jahre eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehalten haben. Entscheidend sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; bei Aufgabe des Wohnsitzes kann der Wegzug (§ 6 AStG) die Wegzugsbesteuerung auslösen.
Maßgeblich ist die Beteiligungshistorie über den 5‑Jahres-Zeitraum: Auch zwischenzeitlich bestehende wesentliche Beteiligungen, mittelbare Beteiligungen über Holding- oder Zwischengesellschaften sowie Beteiligungen im Ausland unterliegen der Wegzugsbesteuerung.
Erfasst sind Anteile an Kapitalgesellschaften; Beteiligungen an Personengesellschaften, reine Kapitalforderungen oder andere Vermögensgegenstände fallen regelmäßig nicht unter die Regelung. Komplexe Sachverhalte treten bei Holdingstrukturen, Familienstiftungen oder Treuhandverhältnissen auf und erfordern eine detaillierte Prüfung.
Für die steuerliche Wegzugsplanung sind Prüfung von Anwendungsbereich, mögliche Stundungs- oder Ratenregelungen sowie Dokumentation der mittelbaren Beteiligungen zentral, um steuerliche Risiken durch die Wegzugsbesteuerung zu minimieren.
Wegzugsbesteuerung: Besteuerung stiller Reserven bei Wegzug effektiv verstehen
Die Wegzugsbesteuerung greift bei der Verlagerung des Wohnsitzes oder der Geschäftsleitung ins Ausland und besteuert die in Anteilen an Kapitalgesellschaften enthaltenen stillen Reserven. Stille Reserven entstehen, wenn der gemeine Wert der Beteiligung die steuerlichen Anschaffungskosten übersteigt und damit unversteuerte Wertzuwächse aus Firmenwert, Gewinnen oder Markterwartungen widerspiegelt.
Für die Wegzugsbesteuerung wird dieser Wertzuwachs fiktiv realisiert (Veräußerungsfiktion). Maßgeblich ist der Unterschied zwischen dem gemeinen Wert der Beteiligung beim Wegzug und den ursprünglichen Anschaffungskosten. Der gemeine Wert wird in der Praxis durch Unternehmensbewertungen ermittelt, etwa mittels Ertragswertverfahren oder Discounted-Cashflow, besonders relevant bei Gesellschaftern und Anteilseignern.
Wesentliches Merkmal der Wegzugsbesteuerung ist, dass die Besteuerung ohne tatsächliche Veräußerung erfolgt. Anders als bei § 17 oder § 20 EStG fließt kein Verkaufserlös, dennoch entsteht eine Steuerforderung. Das kann zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen, da die Steuer häufig aus dem Privatvermögen oder per Kredit finanziert werden muss.
Beispiel: Ein Gesellschafter hält 30 % einer GmbH, ursprünglich gekauft für 200.000 €. Beim Wegzug wird der gemeine Wert mit 1,2 Mio. € angesetzt, die stillen Reserven betragen 1 Mio. €. Diese 1 Mio. € unterliegen der Wegzugsbesteuerung, obwohl die Anteile weiterhin gehalten werden und kein Verkaufserlös entsteht.
Die Wegzugsbesteuerung ist damit ein zentrales steuerliches Risiko bei Auslandsverlagerungen und erfordert frühzeitige Planung: Bewertung der Beteiligung, Liquiditätsplanung, Prüfung von Stundungs- oder Ratenzahlungsregelungen sowie Abgleich mit Doppelbesteuerungsabkommen oder nationalen Ausnahmeregelungen.
Fazit: Wer einen Wegzug ins Ausland oder eine Verlagerung der Geschäftsleitung plant, sollte die Wegzugsbesteuerung, mögliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und Unternehmensbewertung frühzeitig prüfen, um Nachzahlungen, Liquiditätsengpässe und unerwartete steuerliche Folgen zu vermeiden.
Stundung, Ratenzahlung und Rückkehrregelungen bei der Wegzugsbesteuerung
Wegzugsbesteuerung stellt Steuerpflichtige vor erhebliche Liquiditätsprobleme, weil stille Reserven bereits beim Wegzug als fiktiver Veräußerungsgewinn besteuert werden. Um die Belastung zu mildern, erlaubt das Gesetz unter Voraussetzungen eine Stundung oder Ratenzahlung der Wegzugsbesteuerung; Ziel ist die Vermeidung einer erzwungenen Anteilsveräußerung zur Steuerdeckung.
Bei Wegzug in einen EU- oder EWR-Staat kann die Steuer zinslos und in bis zu sieben Jahresraten gestundet werden, sofern Anzeige- und Mitwirkungspflichten erfüllt sind und die Anteile weiterhin dem deutschen Besteuerungszugriff unterliegen (keine missbräuchliche Gestaltung, kein Verstoß gegen DBA-Regelungen). Die Steuerstundung setzt regelmäßig schriftliche Anträge, laufende Mitwirkung und die Einhaltung von Voraussetzungen zur Sicherung des Steueranspruchs voraus.
Bei Wegzug in Drittstaaten ist die Stundung der Wegzugsbesteuerung deutlich restriktiver: Oft sind Sicherheitsleistungen, höhere Anforderungen an Bonität und umfangreiche Nachweise zu erwarten. Behörden prüfen insbesondere Anteilsübertragungen, Gestaltungen zur Steuerumgehung und die tatsächliche Verlagerung des Steuerwohnsitzes.
Praxisbeispiel: Ein Unternehmer mit 40 % an einer GmbH hat Anteile im gemeinen Wert von 2.000.000 € und Anschaffungskosten von 200.000 €. Beim Wegzug nach Frankreich entsteht ein fiktiver Veräußerungsgewinn von 1.800.000 € und damit Steuerforderung durch die Wegzugsbesteuerung. Durch Beantragung der Stundung lässt sich die Steuer über mehrere Jahre tragen, wodurch Liquiditätsschieflagen vermieden werden und eine Anteilsveräußerung nicht erforderlich wird.
Eine sorgfältige Stundungsstrategie, rechtzeitige Anzeige und laufende Erfüllung der Mitwirkungspflichten sind entscheidend: Verstöße (z. B. unzulässige Anteilsübertragungen, fehlende Mitwirkung oder Nutzung missbräuchlicher Gestaltungen) führen zum Wegfall der Stundung, Nachforderungen und möglichen Sicherheitsabtretungen.
Wegzugsbesteuerung bei Wegzug in EU-/EWR- und Drittstaaten: Unterschiede, Folgen und Praxis
Bei Wegzügen in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR greift die Wegzugsbesteuerung mit speziellen Regeln. Wegen der unionsrechtlich geschützten Niederlassungsfreiheit sieht das deutsche Recht häufig eine zinslose Stundung der Wegzugsbesteuerung vor, damit die Mobilität nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird.
Voraussetzung für die Stundung der Wegzugssteuer ist u. a. ein Wohnsitzwechsel in einen Staat mit Amtshilfe- und Vollstreckungsabkommen sowie die Fortgeltung des deutschen Besteuerungszugriffs auf die Beteiligung. Dann wird die Wegzugsbesteuerung nicht sofort fällig, sondern bis zu einem späteren Realisationsereignis oder über mehrere Jahre gestundet.
Wichtig für die Praxis: Die Stundung der Wegzugsbesteuerung ist an strenge Mitwirkungs- und Erklärungspflichten gebunden. Änderungen bei Beteiligungsverhältnissen, Veräußerungen oder weitere Wegzüge müssen unverzüglich dem Finanzamt angezeigt werden. Der EU-/EWR-Wegzug erleichtert zwar die Zahlungspflicht, ersetzt aber keine sorgfältige steuerliche Planung zur Vermeidung unerwarteter Steuerfolgen.
Wegzugsbesteuerung: Wegfall der Stundung und mögliche Nachversteuerung
Die Stundung der Wegzugsbesteuerung ist nicht endgültig: Bei Eintritt bestimmter Tatbestände – etwa Anteilsverkauf oder Anteilsübertragung, Kapitalherabsetzung, Aufgabe der Beteiligung oder erneutem Wegzug in einen Drittstaat – tritt die sofortige Nachversteuerung ein. Auch Verletzungen von Mitwirkungspflichten (nicht erfolgte Anzeigen, unvollständige Angaben) können den Wegfall der Stundung auslösen.
Für Steuerpflichtige entsteht dadurch ein erhebliches Liquiditäts- und Haftungsrisiko. Bei Wegzugsbesteuerung, insbesondere im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften und langem Auslandsaufenthalt, ist eine laufende Überwachung der Voraussetzungen sowie frühzeitige steuerliche Beratung zur Vermeidung unerwarteter Nachversteuerung unerlässlich.
Wegzugsbesteuerung: Steuerliche Risiken, Gestaltungsstrategien und Beratungspraxis
Die Wegzugsbesteuerung ist für Unternehmer, Gesellschafter und vermögende Privatpersonen ein zentrales steuerliches Risiko beim Wegzug aus Deutschland. Ohne frühzeitige Steuerplanung kann die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG eine sofortige Besteuerung erheblicher stiller Reserven auslösen, obwohl keine Veräußerung stattgefunden hat und dem Steuerpflichtigen keine Liquidität zufließt.
Kerninstrument der Steuerplanung ist die Reduzierung der Beteiligungsquote unter die Wesentlichkeitsschwelle, damit § 6 AStG nicht greift. Fremdübliche Anteilsübertragungen, Schenkungen oder echte Veräußerungen können dies bewirken, müssen aber zeitlich und sachlich sauber dokumentiert sein, um Missbrauchsvorwürfe zu vermeiden.
Auch die vorausschauende Strukturierung von Holdingstrukturen und die Einbringung von Anteilen in Kapitalgesellschaften können Wegzugsfolgen mildern oder zeitlich verlagern. Dabei sind Sperrfristen, Nachversteuerungstatbestände, steuerliche Folgen der Einbringung und mögliche steuerliche Folgekosten stets zu prüfen.
Die Wahl des Zielstaates beeinflusst die Wegzugsbesteuerung erheblich: Bei einem Wegzug in einen EU-/EWR-Staat bestehen oft günstigere Stundungs- und Zahlungsmodalitäten, während Drittstaaten in der Regel höhere Risiken und eingeschränkte Stundungsmöglichkeiten bedeuten. Auch Doppelbesteuerungsabkommen und die steuerliche Ansässigkeit spielen eine Rolle.
Schließlich entscheidend ist der richtige Zeitpunkt des Wegzugs: Wertentwicklungen der Beteiligung, laufende Unternehmensgewinne oder geplante Transaktionen verändern die Belastung durch Wegzugsbesteuerung. Eine frühzeitige Bewertung, Szenarioanalyse und individuelle Steuerplanung sind unerlässlich, um Steuerlasten zu minimieren und Liquiditätsprobleme zu vermeiden.
Die Wegzugsbesteuerung (Wegzugsteuer) verfolgt den Schutz des inländischen Steueraufkommens bei Verlagerung von Anteilen oder wirtschaftlichem Wohnsitz. Ihre Auswirkungen hängen stark von individuellen Faktoren ab: Anteilseigner, unrealized gains, Fristen, Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und konkrete Gestaltungen. Nur rechtzeitig geplante, transparente steuerliche Gestaltungen in Abstimmung mit Steuerberater und aktuellem Steuerrecht sind nachhaltig tragfähig. Eine frühzeitige Steuerplanung minimiert Risiken, verhindert unerwartete Nachforderungen und schafft rechtssichere Lösungen bei Wegzug, Firmenübertragung oder Exit.
Neue Wegzugsbesteuerung für Anteile an Investmentfonds
Die Neuregelung zur Wegzugsbesteuerung wurde durch Ergänzungen in § 19 Abs. 3 InvStG (Investmentfonds) und § 49 Abs. 5 InvStG (Spezial-Investmentfonds) eingeführt. Beide Verweise beziehen sich auf § 6 AStG und übertragen die bereits bekannten Regeln zur Wegzugsbesteuerung von Kapitalgesellschaftsanteilen auf Investmentanteile.
Kernpunkt ist die fiktive Veräußerung von Investmentanteilen beim Wegzug ins Ausland: Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn wird in Deutschland festgestellt, auch wenn kein tatsächlicher Verkauf stattfindet (Wegzugsbesteuerung, Wegzugsbesteuerung Investmentfonds).
Nur substanzielle Beteiligungen betroffen – Schwellenwerte
Die Wegzugsbesteuerung greift nicht bei jeder Fondsbeteiligung, sondern nur bei signifikanter wirtschaftlicher Bedeutung. Erfasst werden:
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Beteiligungen von mindestens 1 % an ausgegebenen Investmentanteilen innerhalb der letzten fünf Jahre, oder
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Investmentanteile mit Anschaffungskosten ab 500.000 EUR
Diese Bagatellgrenzen sollen Kleinanleger und durchschnittliche Fondssparer von der Wegzugsbesteuerung ausnehmen.
Rechtsfolgen bei Wegzug
Erfüllt die Beteiligung die Schwellenwerte und wird der Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat die Wegzugsbesteuerung folgende Folgen:
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Es wird ein fiktiver Veräußerungsgewinn ermittelt (Differenz zwischen Anschaffungskosten und Verkehrswert zum Wegzugszeitpunkt).
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Dieser Gewinn ist in Deutschland steuerpflichtig (Wegzugsbesteuerung, InvStG, AStG).
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Bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat können die Stundungsregelungen des § 6 AStG analog Anwendung finden, wodurch die Steuerzahlung aufgeschoben werden kann.
Fazit zur Wegzugsbesteuerung
Die Erweiterung der Wegzugsbesteuerung auf Investmentfonds und Fondsanteile verschärft die steuerliche Behandlung beim Wegzug ins Ausland. Vermögende Anleger sollten prüfen, ob die neuen Schwellenwerte für die Wegzugsbesteuerung, Steuerpflicht und den Freibetrag überschritten werden. Eine rechtzeitige Prüfung steuerlicher Gestaltungen, Verlagerungsstrategien und möglicher Stundungs- oder Gestaltungsoptionen kann Steuerrisiken und Liquiditätsbelastungen durch die Exit Tax vermindern.

Bloomfeld Steuerberatungs GmbH