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Nicht nur Unternehmenswerte, sondern auch privates Vermögen sollte frühzeitig und durchdacht auf die nächste Generation übertragen werden. Denn Erbschaften und Schenkungen können schnell zu einer erheblichen steuerlichen Belastung führen – insbesondere bei größeren Vermögen oder Immobilien.
✅ Erbschaftsteuer rechtzeitig minimieren
Mit einer vorausschauenden Planung lassen sich steuerliche Freibeträge optimal nutzen und die Erbschaftsteuerlast deutlich senken. Besonders wichtig ist: Nicht erst der Erbfall löst steuerliche Folgen aus – auch Schenkungen zu Lebzeiten sind schenkungsteuerpflichtig und unterliegen denselben Freibeträgen wie Erbschaften.
✅ Schenkung und Erbschaft: Gleiche Regeln, gleiche Risiken
Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz macht bei der Besteuerung keinen Unterschied zwischen Erbschaft und Schenkung. Ob zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern oder anderen nahestehenden Personen – jede Vermögensübertragung muss unter steuerlichen Gesichtspunkten sorgfältig geplant werden.
Eine unüberlegte Übertragung kann zu nicht genutzten Freibeträgen, verschenkten Steuervergünstigungen oder sogar zu Nachzahlungen führen.
✅ Vermögensnachfolge strategisch gestalten
Je nach Vermögensstruktur – ob Immobilien, Kapitalvermögen oder Beteiligungen – bieten sich unterschiedliche Gestaltungsmodelle an. Dazu zählen etwa:
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Schenkungen in mehreren Etappen unter Nutzung des Zehnjahreszeitraums
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Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvorbehalte zur Absicherung des Übergebers
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Übertragung unter Auflagen oder Gegenleistungen
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frühzeitige Nachfolgeregelungen durch Testament oder Erbvertrag
Immobilien sind häufig ein zentraler Bestandteil des Privatvermögens. Daher spielt die Übertragung von Immobilien zu Lebzeiten eine entscheidende Rolle in der steuerlichen Nachfolgeplanung. Wer frühzeitig handelt, kann erhebliche Steuerersparnisse erzielen – insbesondere durch die Nutzung von Freibeträgen bei Schenkungen.
✅ Immobilienübertragung zu Lebzeiten: steuerlich sinnvoll
Wird eine Immobilie frühzeitig an Kinder oder Enkel übertragen, können die persönlichen Schenkungsfreibeträge optimal genutzt werden. Besonders wichtig: Erfolgt die Schenkung mindestens zehn Jahre vor dem Erbfall, zählt sie nicht mehr zur Erbmasse und bleibt bei der Erbschaftsteuer unberücksichtigt.
Ferner gilt: Wird eine selbst genutzte Immobilie an direkte Nachkommen vererbt, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei erfolgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG).
✅ Absicherung durch Wohnrecht oder Nießbrauch
Eltern, die Immobilien zu Lebzeiten übertragen, möchten sich häufig Nutzungsrechte sichern. Hier kommen zwei Modelle infrage:
🔹 Wohnrecht
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Beschränkt sich auf die eigene Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken
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Nicht übertragbar, nicht vermietbar
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Steuerlich wirkt sich das Wohnrecht mindernd auf den Schenkungswert aus
🔹 Nießbrauchrecht
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Umfassender als das Wohnrecht: Der Berechtigte kann die Immobilie selbst nutzen oder vermieten
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Die Erträge (z. B. Mieteinnahmen) stehen weiterhin dem Nießbraucher zu
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Führt zu einer deutlich höheren steuerlichen Reduzierung des Schenkungswerts
✅ Wohnrecht oder Nießbrauch – was ist besser?
Ob Wohnrecht oder Nießbrauch die bessere Lösung ist, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Zielen ab. Wer sich lediglich die Wohnnutzung sichern möchte, ist mit einem Wohnrecht gut beraten. Wer dagegen Mieteinnahmen behalten oder flexibel bleiben möchte, sollte den Nießbrauch wählen.
Beide Gestaltungen können helfen, die steuerliche Belastung bei Immobilienübertragungen zu senken und zugleich eine Absicherung der Übertragenden sicherzustellen.

Die Einräumung eines Wohnrechts oder eines Nießbrauchs im Rahmen einer Immobilienübertragung ist nicht nur zivilrechtlich bedeutsam – sie hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung. Insbesondere im Kontext der Schenkung- oder Erbschaftsteuer kann der richtige Einsatz dieser Gestaltungen zu einer deutlichen Steuerersparnis führen.
✅ Minderung des steuerpflichtigen Immobilienwerts
Sowohl Wohnrecht als auch Nießbrauch führen dazu, dass der steuerlich anzusetzende Wert der Immobilie reduziert wird. Denn das Finanzamt berücksichtigt bei der Bewertung:
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den Barwert des eingeräumten Rechts, basierend auf Lebenserwartung und Nutzungsausmaß,
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mögliche Miet- oder Nutzungsvorteile, die dem bisherigen Eigentümer weiterhin zustehen
Je nach Alter des Berechtigten und Umfang des Rechts kann sich so eine signifikante Reduzierung der Schenkungsteuer ergeben.
✅ Unterschiede in der steuerlichen Wirkung
🔹 Wohnrecht
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Bewertet auf Grundlage des § 14 BewG (Barwertverordnung)
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Beschränkt auf die persönliche Nutzung, daher steuerlich geringer zu bewerten als Nießbrauch
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Vorteilhaft bei Übertragungen an Kinder, wenn nur Wohnsitz gesichert werden soll
🔹 Nießbrauch
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Steuerlich meist deutlich höher anzurechnen als Wohnrecht, da auch Vermietungserträge berücksichtigt werden
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Kann bei Mieteinnahmen zu einer deutlich höheren Wertminderung der übertragenen Immobilie
führen
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Besonders interessant bei größeren Vermögen und vermieteten Immobilien
✅ Kombination von Nießbrauch und Schenkung
In vielen Fällen ist es steuerlich sinnvoll, Immobilien an Kinder zu übertragen und sich gleichzeitig ein Nießbrauchrecht vorzubehalten. Dadurch bleiben die Mieteinnahmen beim Schenker, während gleichzeitig der steuerlich zu versteuernde Wert der Schenkung sinkt – ein doppelter Vorteil.
⚠️ Vorsicht bei Gestaltung und Dokumentation
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Sowohl Wohnrecht als auch Nießbrauch müssen notariell beurkundet und grundbuchlich gesichert sein, um steuerlich anerkannt zu werden.
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Bei der Berechnung der Steuerwerte gelten die Bewertungsvorschriften des BewG (Bewertungsgesetz – speziell §§ 12–16 und § 14 (Barwertverordnung)).
