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Steueroptimierte Übertragung von Privatvermögen
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Die Übertragung von steuerlichem Privatvermögen – etwa in Form von Grundstücken, Immobilien, Wertpapieren, Unternehmensbeteiligungen oder Schmuck – stellt einen wichtigen Bestandteil der Vermögensnachfolgeplanung dar. Ziel ist es, das Vermögen möglichst steuerschonend auf die nächste oder übernächste Generation zu übertragen

🔄 Formen der Vermögensübertragung und deren steuerliche Auswirkungen

Grundsätzlich unterscheidet man bei der Übertragung von Privatvermögen zwischen:

  1. Vollentgeltliche Übertragung (z. B. regulärer Verkauf): unterliegt der Einkommensteuer, jedoch nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer

  2. Teilentgeltlicher Übertragung (z. B. gemischte Schenkung): führt zu einer anteiligen Besteuerung beider Steuerarten

  3. Unentgeltlicher Übertragung (z. B. Schenkung oder Erbschaft): unterliegt der Erbschaft- oder Schenkungsteuer

 

Jede Variante hat unterschiedliche steuerliche Folgen – sowohl für den Abgebenden (z. B. Aufdeckung stiller Reserven, Spekulationsfrist) als auch für den Erwerber (z. B. Steuerfreibeträge, Bewertungsansatz).

⚖️ Erbschaft ohne Testament: gesetzliche Erbfolge und ihre Folgen

Wenn keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1924 ff. BGB. Dabei gilt:

  1. Das Erbe geht automatisch auf die gesetzlichen Erben über

  2. Sind mehrere Erben vorhanden, entsteht eine Erbengemeinschaft

  3. Diese gilt als Gesamtrechtsnachfolger und kann nur gemeinsam über das Erbe verfügen

  4. Die Erbengemeinschaft bleibt bestehen, bis eine Erbauseinandersetzung durchgeführt wurde


Neben den zivilrechtlichen Komplikationen (z. B. Teilungsversteigerung bei Immobilien) ergeben sich in vielen Fällen auch steuerliche Herausforderungen – etwa bei der Bewertung und Aufteilung des Nachlasses.

📌 Fazit: Frühe Planung schafft Vorteile

Wer sein Vermögen gezielt und steueroptimiert übertragen möchte, sollte sich frühzeitig mit den rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen. Durch eine vorausschauende Gestaltung – z. B. durch Schenkungen zu Lebzeiten, Nutzung von Freibeträgen und klare Regelungen zur Unternehmens- oder Immobiliennachfolge – lassen sich steuerliche Belastungen deutlich reduzieren und familiäre Streitigkeiten vermeiden.

Eine vollentgeltliche Übertragung liegt vor, wenn Vermögenswerte – etwa Immobilien, Unternehmensanteile oder Wertpapiere – gegen vollständige Gegenleistung an künftige Erben oder andere Personen übertragen werden. Dabei handelt es sich aus steuerlicher Sicht um ein Veräußerungsgeschäft unter fremdüblichen Bedingungen.

 

Das bedeutet:

Die Gegenleistung entspricht dem gemeinen Wert (Marktwert) des übertragenen Vermögensgegenstands. Es erfolgt also keine Schenkung und auch keine Erbschaft im steuerlichen Sinne, sondern ein regulärer Verkauf.

📊 Steuerliche Einordnung der vollentgeltlichen Übertragung

  1. Keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer: Da eine vollwertige Gegenleistung erbracht wird, greifen die Vorschriften des ErbStG nicht.

  2. Einkommensteuerpflicht möglich: Je nach Vermögensart kann die Übertragung steuerpflichtige Einkünfte auslösen – insbesondere:

    a) Veräußerungsgewinne bei Immobilien (Spekulationsfrist nach § 23 EStG beachten)

    b) Gewinne aus Kapitalvermögen (z. B. Aktien, Fonds) Betriebsveräußerung nach § 16 EStG, wenn Betriebsvermögen betroffen ist

    c) der Verkauf erfolgt zu fremdüblichen Konditionen – die Finanzverwaltung prüft, ob tatsächlich ein voller Kaufpreis gezahlt wurde

 

⚠️ Besonderheiten bei Übertragungen an nahe Angehörige

Auch bei vollentgeltlichen Übertragungen an Kinder, Ehegatten oder andere nahe Angehörige gilt: Nur wenn der Kaufpreis dem tatsächlichen Marktwert entspricht, wird das Geschäft als vollentgeltlich anerkannt. Andernfalls handelt es sich ggf. um eine gemischte Schenkung mit anteiliger Schenkungsteuerpflicht.

 

✅ Fazit: Klarheit und Marktwert sichern steuerliche Neutralität

Die vollentgeltliche Übertragung ist ein sinnvolles Instrument in der Nachfolgeplanung, wenn Vermögen außerhalb der Erbschaft- oder Schenkungsteuerstruktur übertragen werden soll. Allerdings müssen die Marktwerte realistisch angesetzt und die Verträge rechtssicher gestaltet sein, um unerwünschte steuerliche Folgen zu vermeiden.

Eine teilentgeltliche Übertragung liegt vor, wenn bei der Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Privatvermögen ein Entgelt unterhalb des gemeinen Werts vereinbart wird – etwa, wenn der Veräußerer ein Grundstück, ein Wertpapier oder ein anderes Wirtschaftsgut unter Wert verkauft oder eine gemischte Schenkung vorliegt. 

 

Zur Aufteilung wird der Veräußerungspreis ins Verhältnis zum gemeinen Wert gesetzt: Nur der entgeltliche Anteil führt zur Einkünfteerzielung.
Die teilentgeltliche Übertragung spielt vor allem bei innerfamiliären Übertragungen, Grundstücksverkäufen unter Wert oder Übernahmen von Darlehensverbindlichkeiten eine bedeutende Rolle.

Wird ein Wirtschaftsgut – etwa ein Grundstück – teilentgeltlich übertragen, wird der Vorgang steuerlich in zwei Teile aufgespalten: einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil.
Der entgeltliche Teil gilt als Veräußerungsvorgang, der unentgeltliche Teil als Schenkung.
Maßgeblich ist das Verhältnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem gemeinen Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes.

Im entgeltlichen Teil ist ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln, soweit das Wirtschaftsgut steuerverstrickt ist – bei Grundstücken also insbesondere dann, wenn es innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung veräußert wird (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

 

Der unentgeltliche Teil gilt als unentgeltlicher Erwerb; beim Erwerber treten die fortgeführten Anschaffungskosten des Veräußerers an die Stelle des Kaufpreises (§ 11d EStDV analog).

📘 Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger verkauft ein Grundstück, dessen Verkehrswert 500.000 € beträgt, an seinen Sohn für 200.000 €.


→ Entgeltlicher Teil: 200.000 € / 500.000 € = 40 %.
→ Unentgeltlicher Teil: 60 %.


Hat der Vater das Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist veräußert und lagen Anschaffungskosten von 300.000 € vor, entfällt der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn anteilig auf den entgeltlichen Teil:


(200.000 € – 300.000 € × 40 %) = 80.000 € steuerpflichtiger Gewinn.
Der unentgeltliche Teil (60 %) gilt als Schenkung; der Sohn führt insoweit die bisherigen Anschaffungskosten fort.

Ergebnis: Der Vorgang löst teilweise Einkommensteuer (auf den entgeltlichen Teil) und teilweise Schenkungsteuer (auf den unentgeltlichen Teil) aus.

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