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Internationales Steuerrecht: Besteuerung grenzüberschreitender Tätigkeiten
Für welche Unternehmen ist die Verrechnungspreisproblematik relevant?
Die Verrechnungspreisregelungen betreffen grundsätzlich alle Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen – also Mutter- und Tochtergesellschaften, Betriebsstätten, Schwestergesellschaften oder ausländische Zweigniederlassungen.
Maßgeblich ist, dass zwischen den beteiligten Einheiten eine beherrschende Einflussmöglichkeit besteht (§ 1 Abs. 2 AStG). Schon bei einfachen Leistungsbeziehungen – etwa Lieferungen, Dienstleistungen, Lizenzvergaben oder Finanzierungen innerhalb des Konzerns – müssen die Preise den Grundsätzen des Fremdvergleichs entsprechen.
Kleine und mittlere Unternehmen sind häufig ebenfalls betroffen, sobald sie internationale Tätigkeiten aufnehmen oder Teil einer Unternehmensgruppe werden. Auch länderspezifische Vorschriften anderer Staaten können dazu führen, dass selbst geringfügige grenzüberschreitende Transaktionen steuerlich überprüft werden. Die Verrechnungspreisproblematik ist damit kein reines Konzern- oder Großunternehmensthema, sondern gewinnt auch im Mittelstand zunehmend an Bedeutung.
Größenmäßige Erleichterungen und Dokumentationspflichten
Das deutsche Steuerrecht sieht in § 90 Abs. 3 AO umfangreiche Dokumentationspflichten für grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen vor. Unternehmen müssen ihre Verrechnungspreisermittlung zeitnah und nachvollziehbar dokumentieren, um die Angemessenheit der Preise gegenüber der Finanzverwaltung belegen zu können.
Es bestehen jedoch Erleichterungen für kleinere Unternehmen: Bei einem Jahresumsatz von unter 100 Mio. € oder Transaktionen mit einzelnen Geschäftspartnern unter 5 Mio. € (Waren) bzw. 500 Tsd. € (Dienstleistungen) kann auf eine detaillierte Dokumentation teilweise verzichtet werden. Dennoch bleibt eine vereinfachte Nachweispflicht bestehen, etwa in Form einer Funktions- und Risikoanalyse.
Bei größeren Unternehmen sind dagegen Master File, Local File und ggf. ein Country-by-Country Report (CbCR) zu erstellen. Werden diese Dokumentationspflichten verletzt, drohen Schätzungen der Finanzverwaltung und empfindliche Strafen (§ 162 Abs. 3 AO). Eine rechtzeitige und strukturierte Verrechnungspreisdokumentation ist daher unerlässlich.
Ermittlung von Verrechnungspreisen und Fremdvergleichsgrundsatz
Verrechnungspreise müssen so gestaltet sein, wie sie unabhängige Dritte unter gleichen Bedingungen vereinbart hätten – das ist der Fremdvergleichsgrundsatz. Grundlage sind die OECD-Verrechnungspreisleitlinien, die in Deutschland über § 1 AStG verbindlich umgesetzt wurden.
Zur Ermittlung kommen verschiedene Methoden in Betracht, abhängig von der Art der Transaktion und der verfügbaren Vergleichsdaten. Zu den klassischen Verfahren gehören:
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Cost-Plus-Methode: Auf die Selbstkosten wird ein fremdüblicher Gewinnaufschlag kalkuliert (typisch bei Dienstleistungen oder Auftragsfertigung).
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Wiederverkaufspreismethode: Vom Verkaufspreis an Dritte wird eine fremdübliche Marge abgezogen, um den internen Verrechnungspreis zu bestimmen.
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Preisvergleichsmethode: Vergleich tatsächlicher Marktpreise mit internen Transaktionspreisen.
Ergänzend können Gewinnaufteilungsmethoden oder Transactional Net Margin Methods (TNMM) herangezogen werden. Entscheidend ist, dass die gewählte Methode den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht und ein angemessenes, überprüfbares Ergebnis liefert.
Doppelbesteuerung und Verständigungsverfahren
Fehlerhafte oder voneinander abweichende Verrechnungspreisansätze führen häufig zu Doppelbesteuerungen: Ein Staat erhöht den Gewinn eines Unternehmens, während der andere Staat keine korrespondierende Kürzung vornimmt. Die Folge sind steuerliche Mehrbelastungen, die den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr erheblich beeinträchtigen können.
Zur Vermeidung solcher Konflikte sehen die meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Möglichkeit eines Verständigungsverfahrens nach Art. 25 OECD-Musterabkommen vor. Dabei können sich die beteiligten Staaten auf eine einheitliche Gewinnaufteilung einigen und so eine Doppelbesteuerung rückwirkend korrigieren. In der EU besteht zusätzlich die Option eines Schiedsverfahrens gemäß der EU-Schiedsrichtlinie.
In der Praxis ist eine sorgfältige Verrechnungspreisgestaltung und Dokumentation die beste Prävention. Unternehmen sollten ihre internen Verrechnungssysteme regelmäßig überprüfen und sicherstellen, dass sie sowohl den deutschen Vorschriften als auch den internationalen OECD-Standards entsprechen – um Doppelbesteuerung, lange Streitverfahren und hohe Nachzahlungen zu vermeiden.
