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Gestaltungsüberlegungen
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Eine der wirkungsvollsten Maßnahmen zur Steueroptimierung im Rahmen der Vermögensnachfolge ist die frühzeitige Schenkung. Der Gesetzgeber erlaubt es, alle zehn Jahre steuerfrei Vermögen zu übertragen, sofern die gesetzlichen Freibeträge nicht überschritten werden.

✅ Gesetzliche Freibeträge gezielt nutzen

Die Höhe der steuerfreien Schenkung richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis:

  • Kinder: je Elternteil 400.000 €, also bis zu 800.000 € pro Kind

  • Enkelkinder: je Großelternteil 200.000 €, also bis zu 400.000 € pro Enkelkind


Diese Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre, sodass mit einer geschickten Zeitplanung auch größere Vermögen steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden können.

✅ Immobilien, Geld und Sachwerte schrittweise übertragen
Ob Geldvermögen, Immobilien oder wertvolle Sachgüter – durch regelmäßige Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich Erbschaftsteuerbelastungen im Todesfall deutlich reduzieren. Die schrittweise Vermögensübertragung bietet zugleich Planungssicherheit und kann mit Auflagen (z. B. Nießbrauch) kombiniert werden, um die Versorgung des Schenkers zu sichern.

✅ Vorteile der vorweggenommenen Erbfolge

  • Vermeidung hoher Steuerlasten im Erbfall

  • Gestaltungsfreiheit bei der Vermögensverteilung

  • Absicherung des Schenkers durch Vorbehalte (z. B. Nießbrauch oder Wohnrecht)

  • Transparenz und Klarheit in der Familie durch geregelte Nachfolge

Die sogenannte Kettenschenkung ist eine besonders effektive Strategie zur steuerlich optimierten Vermögensübertragung. Ziel ist es, mehrere Schenkungsfreibeträge hintereinander zu nutzen, um hohe Vermögenswerte möglichst steuerfrei an die gewünschten Empfänger weiterzugeben.

✅ So funktioniert die Kettenschenkung

Statt das Vermögen direkt an die Endbegünstigten (z. B. Kinder oder Schwiegerkinder) zu übertragen, wird es zunächst an eine zwischengeschaltete Person verschenkt – etwa den Ehepartner. Dieser reicht das Vermögen dann in einem zweiten Schritt weiter.

Ein typisches Beispiel:

  1. Ehepartner A schenkt Ehepartner B 400.000 €

  2. Ehepartner B schenkt dem gemeinsamen Kind weitere 400.000 €


Jede dieser Schenkungen nutzt eigene steuerliche Freibeträge, wodurch insgesamt 800.000 € steuerfrei an das Kind übertragen werden können – zusätzlich zu den Freibeträgen, die das Kind direkt von Elternteil A erhalten kann.

 

✅ Vorteile der Kettenschenkung

 

  1. Mehrfache Ausschöpfung von Freibeträgen

  2. Steuerfreie Übertragung auch hoher Vermögen

  3. Möglichkeit der Einbeziehung von Schwiegerkindern oder Enkeln

  4. Flexible Gestaltungsmöglichkeiten durch zeitliche Staffelung

 

⚠️ Wichtig: Sorgfältige Planung erforderlich

Der Erfolg einer Kettenschenkung hängt maßgeblich von einer exakten Strukturierung und Dokumentation ab. Auch die zeitliche Staffelung der Schenkungen und die Einhaltung von Fristen müssen rechtlich sauber gestaltet sein, damit das Finanzamt die Schenkungskette anerkennt. Andernfalls droht die Zusammenrechnung der Beträge und damit die Versteuerung des Gesamtwerts.

Die Familienstiftung in der steuerlichen Gestaltungspraxis

Die Familienstiftung hat sich in den letzten Jahren als strategisches Instrument der Vermögens- und Nachfolgeplanung etabliert. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerlichen Behandlung des Einlagenkontos privater Familienstiftungen unterstreicht ihre zunehmende Relevanz in der steuerlichen Gestaltungspraxis.

✅ Was ist eine Familienstiftung?

Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung privaten Rechts, deren Zweck die langfristige Sicherung des Familienvermögens ist. Sie hält, verwaltet und nutzt Vermögenswerte – typischerweise Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Wertpapiere – im Interesse einer definierten Familie.

 

✅ Vorteile der Familienstiftung für die Nachfolgeplanung

  • Eigene Rechtspersönlichkeit: Die Stiftung bleibt dauerhaft bestehen, unabhängig von Erbfolgen oder familiären Veränderungen.

  • Asset Protection: Das einmal eingebrachte Vermögen gehört der Stiftung – nicht mehr einzelnen Familienmitgliedern – und ist damit vor Zugriffen Dritter geschützt.

  • Vermeidung der Erbschaftsteuer: Durch die Stiftung lassen sich Mehrfachbesteuerungen bei Generationenwechseln vermeiden, da kein erneuter Eigentumsübergang stattfindet.

  • Investitionsplattform: Die Stiftung kann als steuereffizientes Vehikel genutzt werden – insbesondere bei Immobilien oder Beteiligungen.

  • Internationale Flexibilität: Nach der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung können Familienmitglieder den Wohnsitz ins Ausland verlagern, ohne eine Wegzugsteuer nach § 6 AStG auszulösen.

 

✅ Steuerliche Aspekte der Familienstiftung

  • Gründungsbesteuerung: Die Übertragung von Vermögen an die Stiftung unterliegt der Erbersatzsteuer

    nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Es gelten die Freibeträge der Steuerklasse I, bei wiederkehrenden Leistungen auch besondere Regelungen.

  • Besteuerung des Einkommens: Die Familienstiftung ist körperschaftsteuerpflichtig und muss jährlich eine

    Körperschaftsteuererklärung abgeben. Ausschüttungen an Familienmitglieder unterliegen der Einkommensteuer.

  • Einlagenkonto: Die ordnungsgemäße Führung des steuerlichen Einlagenkontos (§ 27 KStG) ist entscheidend, um verdeckte Gewinnausschüttungen und Steuerfallen zu vermeiden.

Zivilrechtliche Vorteile der eigenen Rechtspersönlichkeit

Ein wesentlicher Vorteil der Familienstiftung liegt in ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit. Anders als eine Personengesellschaft oder ein Familienpool „gehört“ das eingebrachte Vermögen nicht mehr den Familienmitgliedern, sondern rechtlich der Stiftung selbst – dauerhaft und unabhängig von familiären Veränderungen.

✅ Schutz vor Gläubigern und Zugriffen Dritter

 

Mit der Übertragung des Vermögens auf die Stiftung geht dieses rechtlich vollständig auf die Stiftung über. Bereits nach vier Jahren gilt das Vermögen im Regelfall als vollständig vor Gläubigern der Familie geschützt (§ 134 InsO). Das betrifft insbesondere:

  • private Haftungsrisiken von Familienmitgliedern

  • unternehmerische Risiken einzelner Gesellschafter

  • wirtschaftliche Krisen oder Insolvenzfälle


✅ Reduzierung von Pflichtteils- und güterrechtlichen Ansprüchen
Ein weiterer Vorteil: Das Stiftungsvermögen unterliegt nicht direkt dem Erb- oder Güterrecht. Dadurch können etwaige Pflichtteilsansprüche enterbter Nachkommen oder güterrechtliche Ausgleichsansprüche im Scheidungsfall deutlich reduziert oder sogar vermieden werden.

Gerade bei größeren Vermögen – etwa in Form von Immobilien oder Unternehmensanteilen – kann die Stiftung damit als „Schutzschild“ des Familienvermögens fungieren und eine dauerhafte Struktur schaffen, die unabhängig von familiären Lebensereignissen Bestand hat.

✅ Generationenübergreifende Vermögenssicherung

Dank ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit kann die Stiftung dauerhaft fortbestehen – auch über mehrere Generationen hinweg. So bleibt das Vermögen langfristig gebunden, planbar verwaltet und geschützt vor Zersplitterung oder ungewollter Veräußerung.


Die Kanzlei Bloomfeld berät Sie umfassend zu den zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten einer Familienstiftung. Wir zeigen Ihnen, wie Sie mit der richtigen Struktur Vermögen sichern, familiäre Risiken minimieren und eine stabile Grundlage für Ihre Nachfolge schaffen können.

Wie werden die Stiftung und die Begünstigten besteuert?

Besteuerung der Familienstiftung  

Die Familienstiftung bietet nicht nur zivilrechtliche Vorteile, sondern kann – bei fachgerechter Gestaltung – auch erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringen. Sowohl bei der Übertragung des Vermögens als auch bei der laufenden Besteuerung überzeugt die Stiftung durch Vergünstigungen, Steuerentlastungen und Gestaltungsspielräume, insbesondere im Vergleich zum privaten Vermögen.

✅ Übertragung von Vermögen auf die Stiftung

 

Die Einbringung von Vermögen in eine Familienstiftung unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Allerdings greifen – insbesondere bei der Übertragung von Betriebsvermögen – die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG:

  • Steuerbefreiung von bis zu 85 % oder 100 % für begünstigtes Betriebsvermögen

  • Trennung von betrieblichem und verfügbarem Vermögen, was eine gezielte Steueroptimierung ermöglicht

  • Anwendung der günstigen Steuerklasse I, wie bei der Übertragung auf enge Familienangehörige


Gerade bei größeren Familienvermögen mit Unternehmensanteilen kann die Stiftung so als erbschaftsteuerlich vorteilhaftes Gestaltungsinstrument dienen.

✅ Laufende Besteuerung auf Stiftungsebene

Ein wesentlicher Vorteil der Familienstiftung liegt in der kontinuierlich steuerlich entlasteten Behandlung ihres Einkommens:

 

  • Körperschaftsteuer nur 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag)

  • Keine Gewerbesteuerpflicht der Stiftung

  • Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen unterliegen einer Minimalbesteuerung von ca. 0,8 %, sofern Beteiligung > 10 %

  • Dividenden bei Beteiligungen ab 10 % werden ebenfalls niedrig besteuert

  • Reinvestierte Gewinne unterliegen keinem progressiven Steuertarif wie im Privatvermögen


✅ Die Familienstiftung als steuerschonendes Investitionsvehikel
Die Kombination aus niedriger Körperschaftsteuer, fehlender Gewerbesteuer und minimaler Besteuerung von Kapitalerträgen macht die Familienstiftung besonders attraktiv für:

  • Thesaurierungsstrategien innerhalb der Familie

  • langfristigen Vermögensaufbau und Wiederanlage

  • professionelles Beteiligungsmanagement

Besteuerung der Familienmitglieder

Die Besteuerung von Ausschüttungen aus einer Familienstiftung an begünstigte Familienmitglieder ist ein wesentlicher Aspekt bei der steuerlichen Gesamtbetrachtung der Stiftungslösung. Auch wenn die Stiftung selbst steuerlich privilegiert sein kann, unterliegen Zuwendungen an die Familie der Besteuerung auf Ebene der Empfänger.

✅ Ausschüttungen unterliegen der Abgeltungsteuer

Reguläre Gewinnausschüttungen einer Familienstiftung an ihre Begünstigten gelten steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie unterliegen daher der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag, also effektiv 26,375 %.

Diese Ausschüttungen:

  • sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung,

  • lösen keine Gewerbesteuer aus,

  • gelten steuerlich als „normale“ Kapitalerträge.

 

✅ Substanzausschüttungen: Aktuelle Rechtslage unklar

Neben laufenden Erträgen kann eine Stiftung auch sogenannte Substanzausschüttungen vornehmen – also Auskehrungen des ursprünglich gestifteten Vermögens. Die steuerliche Behandlung dieser Substanzauskehrungen ist aktuell nicht abschließend geklärt:

  • Der BFH (Urteil vom 18.10.2023) hat entschieden, dass Familienstiftungen kein steuerliches Einlagenkonto führen können (§ 27 KStG).

  • Gleichzeitig deutet der BFH an, dass unter bestimmten Umständen substanzielle Ausschüttungen an Familienmitglieder einkommensteuerfrei sein können – analog zur Behandlung ausländischer Kapitalgesellschaften.

  • Ob jedoch in solchen Fällen stattdessen Erbschaftsteuer anfällt, ist derzeit streitig und hängt von der konkreten Ausgestaltung der Stiftung ab.

 

✅ Gestaltungsspielräume und steuerliche Beratung erforderlich

Familienstiftungen können so strukturiert werden, dass regelmäßige oder einmalige Ausschüttungen an die Familienmitglieder möglich sind. Dabei gilt es jedoch, steuerliche Risiken und Unsicherheiten bei der Substanzbesteuerung sorgfältig zu prüfen.

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