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Umstrukturierung von Betriebsvermögen
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Inhaltsverzeichnis

Umstrukturierung von Betriebsvermögen – steuerlich optimal gestalten

Was ist eine Umstrukturierung?

Eine Umstrukturierung ist die grundlegende Neuausrichtung eines Unternehmens, um dessen Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern oder eine Krise zu bewältigen. Dabei werden verschiedene Aspekte wie die Organisationsstruktur, Geschäftsprozesse, das Geschäftsmodell oder auch die Finanzierungsweise verändert. Häufige Ziele sind die Steigerung der Effizienz, die Senkung der Kosten, die Verbesserung der finanziellen Gesundheit oder die Anpassung an veränderte Marktbedingungen. 

Beispiele für Umstrukturierungen:

  • Organisatorische Umgestaltung: Änderung von Abteilungsstrukturen, Rollen und Verantwortlichkeiten. 

  • Finanzielle Umstrukturierung: Umschuldung, Verkauf von Vermögenswerten oder Aufnahme neuer Investoren.

  • Strategische Neuausrichtung: Wechsel zu einem anderen Geschäftsmodell oder neue Technologien integrieren.

  • Rechtliche Umstrukturierung: Umwandlung in eine andere Rechtsform oder Verschmelzung mit anderen Unternehmen.

Welche Abgrenzung zu verwandten Begriffen gibt es?

  1. Reorganisation

    • Reorganisation ist ein Begriff, der oft synonym mit Umstrukturierung verwendet wird, aber in einem engeren Sinne auf die Neuordnung der organisatorischen Strukturen innerhalb eines Unternehmens fokussiert. Reorganisation kann Teil einer umfassenderen Umstrukturierung sein und bezieht sich typischerweise auf Änderungen in der Hierarchie, der Aufgabenverteilung und den Arbeitsabläufen, ohne dass notwendigerweise finanzielle Restrukturierungsmaßnahmen einbezogen werden.

  2. Restrukturierung

    • Restrukturierung ist ein breiterer Begriff, der sowohl finanzielle als auch organisatorische Anpassungen einschließt. Finanzielle Restrukturierung bezieht sich speziell auf Änderungen in der Kapitalstruktur eines Unternehmens, um seine Schuldenlast zu managen oder seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu verbessern. Restrukturierung kann somit als Überbegriff für Prozesse gelten, die finanzielle und organisatorische Elemente enthalten.

  3. Sanierung

    • Sanierung ist ein Prozess, der speziell auf die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Gesundheit eines finanziell angeschlagenen Unternehmens abzielt. Dies umfasst in der Regel drastische Kostensenkungen, Entlassungen, Schließung unprofitabler Geschäftseinheiten und kann auch rechtliche Schritte wie Insolvenzverfahren beinhalten. Sanierung ist oft reaktiver Natur und wird in akuten Krisensituationen durchgeführt.

  4. Turnaround

    • Turnaround bezeichnet die umfassende Erholung eines Unternehmens von schlechten Leistungen, die durch eine Kombination aus strategischen, operativen und manchmal finanziellen Veränderungen erreicht wird. Ein Turnaround ist oft eine Reaktion auf langanhaltende Unternehmensprobleme und zielt darauf ab, das Unternehmen zurück in die Gewinnzone zu führen. Es handelt sich um einen intensiven Prozess, der eine radikale Transformation der Unternehmensführung und -strategie erfordern kann.

Während alle diese Begriffe Aspekte der Veränderung und Anpassung innerhalb eines Unternehmens abdecken, unterscheiden sie sich in ihrem Fokus und ihrer Anwendung. Umstrukturierungen können breit oder spezifisch sein, Reorganisationen konzentrieren sich auf interne Strukturen, Restrukturierungen umfassen finanzielle und organisatorische Aspekte, Sanierungen sind auf finanzielle Erholung in Krisenzeiten ausgerichtet, und Turnarounds streben eine umfassende Unternehmenserholung an. Diese Unterscheidungen sind wichtig, um die Art und den Umfang der erforderlichen Maßnahmen klar zu definieren und effektiv umzusetzen.

In welchen Schritten wir deine Umstrukturierung durchgeführ?

  1. Analyse der bestehenden Strukturen

  2. Festlegung von Zielen

  3. Entwicklung eines Umstrukturierungsplans

  4. Umsetzung der Maßnahmen

  5. Überprüfung der Ergebnisse

 

Eine gut durchdachte Umstrukturierung kann langfristig zum Erfolg eines Unternehmens beitragen.


In der Praxis sind Umwandlungen zudem ein bewährtes Mittel, um komplexe Konzern- oder Beteiligungsstrukturen zu vereinfachen. Die Wahl der passenden Rechtsform ist dabei ein zentrales Element – sie beeinflusst nicht nur Haftungsfragen und Mitbestimmungsrechte, sondern auch die steuerliche Belastung und interne Machtverhältnisse.


Sowohl das Gesellschaftsrecht als auch das Steuerrecht stellen bei jeder Umstrukturierung besondere Anforderungen – eine fundierte rechtliche und steuerliche Planung ist daher unverzichtbar.

Umwandlungsfälle – Gesamtrechtsnachfolg vs. Einzelrechtsnachfolgen

Die Gesamtrechtsnachfolge überträgt das gesamte Vermögen – also Aktiva und Passiva – in einem einheitlichen Rechtsakt, etwa bei einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz oder im Fall einer Erbfolge. Alle Vermögenswerte, Rechte und Pflichten gehen dabei automatisch auf den neuen Rechtsträger über, ohne dass für einzelne Vermögensgegenstände gesonderte Übertragungsakte oder Zustimmungen Dritter erforderlich sind.

Demgegenüber steht die Einzelrechtsnachfolge, bei der einzelne Vermögensgegenstände individuell übertragen werden. Sie ist typisch für Verträge wie Kauf, Schenkung oder Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern im Rahmen eines Asset Deals. In diesen Fällen bedarf jedes Wirtschaftsgut einer eigenen Übertragung, und bestehende Vertragsbeziehungen (z. B. mit Kunden, Lieferanten oder Dienstleistern) bleiben nur dann wirksam, wenn die jeweiligen Vertragspartner der Übertragung zustimmen.

Während beim Asset Deal also ein hoher administrativer Aufwand und Zustimmungserfordernisse bestehen, ermöglicht die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz eine Gesamtrechtsnachfolge mit einem automatischen Übergang sämtlicher Vermögensbestandteile – effizient, rechtssicher und ohne Einzelübertragungen.

Einzelrechtsnachfolge

  • Was es ist:

    Die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände, wie z. B. einer Forderung durch Abtretung oder einer Immobilie durch einen Kaufvertrag. 

  • Wie es funktioniert:

    Jeder Vermögensgegenstand wird rechtlich separat übertragen. Für Schuldverhältnisse ist in der Regel die Zustimmung der Vertragspartner oder Gläubiger erforderlich (z. B. bei der Übernahme von Schulden). 

  • Beispiele:

    • Kaufvertrag über eine einzelne Immobilie. 

    • Abtretung einer Forderung an eine andere Person. 

Gesamtrechtsnachfolge

  • Was es ist:

    Der Erwerb des gesamten Vermögens (als Einheit) durch einen einzigen Rechtsvorgang. 

  • Wie es funktioniert:

    Alle Rechte und Pflichten gehen automatisch und kraft Gesetzes auf den Rechtsnachfolger über. Die Zustimmung Dritter (z. B. Vertragspartner, Gläubiger) ist meist nicht nötig. 

  • Beispiele:

    • Erbfall: Mit dem Tod einer Person geht ihr gesamtes Vermögen auf die Erben über. 

    • Unternehmensumwandlungen: Bei einer Verschmelzung gehen das gesamte Unternehmen und seine Schulden automatisch auf den übernehmenden Rechtsträger über.

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Wie ist die Gesamtrechtsnachfolge im deutschen Recht umgesetzt worden?

​Gesetzliche Rahmenbedingungen für Umwandlungen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge

Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt. Dieses Gesetz schafft die zivilrechtliche Grundlage, um das Vermögen eines Rechtsträgers im Ganzen – also einschließlich sämtlicher Rechte, Pflichten und Vertragsverhältnisse – auf einen anderen Rechtsträger zu übertragen, ohne dass Einzelübertragungen erforderlich sind. Das UmwG ermöglicht damit eine rechtssichere und effiziente Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

Das grundsätzliche Vorgehen nach dem Umwandlungsgesetz folgt einem klar strukturierten Ablauf:
Zunächst wird ein Umwandlungsbeschluss durch die Gesellschafter gefasst, der die Art der Umwandlung – etwa Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel – festlegt. Anschließend wird ein Umwandlungsvertrag oder -plan erstellt, der die übergehenden Vermögenswerte, die Gegenleistung und weitere rechtliche Rahmenbedingungen definiert. Nach der Prüfung und notariellen Beurkundung erfolgt die Eintragung ins Handelsregister, durch die die Umwandlung rechtswirksam wird.

Mit der Eintragung tritt die Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes ein: Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft geht vollständig auf den übernehmenden Rechtsträger über. Diese Rechtsfolge tritt automatisch ein – ohne Zustimmung Dritter und ohne Einzelübertragungen. Damit bildet das Umwandlungsgesetz die zentrale zivilrechtliche Grundlage für Unternehmensübertragungen in der Praxis.

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Die steuerliche Berücksichtigung der Gesamtrechtsnachfolge im Umwandlungssteuergesetz

Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) orientiert sich grundsätzlich an den im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelten Formen der Gesamtrechtsnachfolge – also insbesondere Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel.


Ferner erfasst es aber auch Übertragungsvorgänge außerhalb des UmwG, bei denen Vermögen nicht zivilrechtlich im Ganzen, sondern im Wege der Einzelrechtsnachfolge übergeht. Diese Vorgänge werden steuerlich ebenfalls unter dem Begriff der Einbringung (§§ 20 ff. UmwStG) behandelt.

Damit enthält das UmwStG sowohl Regelungen zur Gesamtrechtsnachfolge (z. B. bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nach dem UmwG) als auch zur Einzelrechtsnachfolge, wenn z. B. ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil auf eine andere Gesellschaft übertragen wird.

Eine Sonderstellung nimmt die Verschmelzung von Personengesellschaften ein:
Zivilrechtlich erfolgt sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz, steuerlich wird sie jedoch als Einbringung im Sinne der §§ 20 ff. UmwStG behandelt.

 

Das bedeutet, dass die steuerliche Beurteilung nicht der zivilrechtlichen Systematik folgt, sondern eigenständig an die wirtschaftliche Übertragung des Betriebsvermögens anknüpft.

Damit spannt das UmwStG den Bogen zwischen zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge und wirtschaftlicher Einzelrechtsnachfolge und ermöglicht in beiden Fällen eine steuerneutrale Vermögensübertragung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Steuerliche Folgen nach dem Umwandlungssteuergesetz

Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) regelt die steuerlichen Folgen von Unternehmensumstrukturierungen – insbesondere dann, wenn Vermögenswerte im Rahmen einer Verschmelzung, Spaltung oder Einbringung übertragen werden. Ziel des Gesetzes ist es, unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerneutrale Übertragung zu Buchwerten zu ermöglichen, um die Aufdeckung stiller Reserven und damit verbundene Steuerzahlungen zu vermeiden.

Gerade wenn keine Verlustvorträge vorhanden sind, kann die Aufdeckung stiller Reserven zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen. Deshalb ist es essenziell, die Voraussetzungen für eine steuerfreie oder steuerneutrale Übertragung nach dem UmwStG genau einzuhalten.

🧾 Buchwertfortführung und Teilbetriebserfordernis

Eine steuerneutrale Umwandlung nach dem UmwStG setzt unter anderem voraus, dass ein Teilbetrieb im Sinne des Gesetzes übertragen wird. In der Praxis ist dieser häufig noch zu strukturieren oder abzugrenzen, bevor eine Umwandlung – etwa im Rahmen einer Spaltung nach §§ 124 ff. UmwG – durchgeführt werden kann.

Die Buchwertfortführung ist das zentrale Ziel vieler Umstrukturierungen. Dabei bleiben die stillen Reserven erhalten und werden nicht aufgedeckt, was aus steuerlicher Sicht erhebliche Vorteile bietet.


⏳ Behaltefristen – zeitliche Hürden für Steuerneutralität
Das Umwandlungssteuergesetz enthält verschiedene Behaltefristen, die zwingend einzuhalten sind. Werden Anteile, Wirtschaftsgüter oder Betriebsvermögen innerhalb dieser Fristen veräußert oder entnommen, kann die ursprünglich steuerneutrale Übertragung rückwirkend steuerpflichtig werden. Typische Fristen betreffen u. a.:

  1. die Weiterveräußerung übernommener Anteile

  2. die Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem übertragenen Betrieb

  3. die Verlagerung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit


Verstöße gegen diese Fristen führen zur nachträglichen Besteuerung stiller Reserven, was erhebliche Steuerrisiken birgt.

✅ Fazit: Planung und Dokumentation sind entscheidend

Eine steuerfreie oder steuerneutrale Übertragung nach dem Umwandlungssteuergesetz erfordert eine frühzeitige Planung, eine klare Abgrenzung des übertragbaren Teilbetriebs sowie die strikte Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und Fristen. Bereits kleine Fehler – insbesondere bei der Sachverhaltsdarstellung oder bei Rückwirkungen – können zu einer unerwünschten steuerlichen Belastung führen.


Daher ist eine fundierte steuerliche Begleitung unerlässlich – idealerweise mit unterstützender Software und frühzeitiger Abstimmung mit der Finanzverwaltung, etwa durch verbindliche Auskünfte bei Unsicherheiten.

Wie wurde die Einzelrechtsnachfolge im deutsche Recht umgesetzt?

Wie wird die Einzelrechtsnachfolge von Umstrukturierung zivilrechtlich umgesetzt?

Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) orientiert sich grundsätzlich an den im Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelten Formen der Gesamtrechtsnachfolge – also insbesondere Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel.


Ferner erfasst es aber auch Übertragungsvorgänge außerhalb des UmwG, bei denen Vermögen nicht zivilrechtlich im Ganzen, sondern im Wege der Einzelrechtsnachfolge übergeht. Diese Vorgänge werden steuerlich ebenfalls unter dem Begriff der Einbringung (§§ 20 ff. UmwStG) behandelt.

Damit enthält das UmwStG sowohl Regelungen zur Gesamtrechtsnachfolge (z. B. bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften nach dem UmwG) als auch zur Einzelrechtsnachfolge, wenn z. B. ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil auf eine andere Gesellschaft übertragen wird.

Eine Sonderstellung nimmt die Verschmelzung von Personengesellschaften ein:
Zivilrechtlich erfolgt sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz, steuerlich wird sie jedoch als Einbringung im Sinne der §§ 20 ff. UmwStG behandelt.

 

Das bedeutet, dass die steuerliche Beurteilung nicht der zivilrechtlichen Systematik folgt, sondern eigenständig an die wirtschaftliche Übertragung des Betriebsvermögens anknüpft.

Damit spannt das UmwStG den Bogen zwischen zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge und wirtschaftlicher Einzelrechtsnachfolge und ermöglicht in beiden Fällen eine steuerneutrale Vermögensübertragung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche steuerlichen Sondervorschriften sind bei der Einzelrechtsnachfolge zu beachten?

Einbringung nach §§ 20 ff. UmwStG

Die Einbringung ist die wichtigste Form der Einzelrechtsnachfolge im steuerlichen Umwandlungsrecht.


Sie liegt vor, wenn ein Unternehmer oder eine Gesellschaft einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil auf eine Kapital- oder Personengesellschaft überträgt – z. B. als Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen.


Zivilrechtlich erfolgt die Übertragung einzeln, also durch Übereignung der einzelnen Wirtschaftsgüter (Grundstücke, Maschinen, Forderungen etc.), steuerlich wird sie jedoch wie eine einheitliche Übertragung behandelt.


→ Beispiele:

  • Ein Einzelunternehmer bringt seinen Betrieb in eine GmbH ein (§ 20 UmwStG).

  • Eine GmbH überträgt einen Teilbetrieb auf eine Schwestergesellschaft (§ 24 UmwStG).

Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 5 EStG 

Bei § 6 Abs. 5 EStG handelt es sich um eine Vorschrift zur steuerneutralen Übertragung von Betriebsvermögen innerhalb bestimmter Strukturen, insbesondere im Rahmen von Mitunternehmerschaften.


Die Norm greift ausschließlich bei Übertragungen zwischen

  • Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen,

  • verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Mitunternehmers,

  • oder zwischen Mitunternehmern derselben Personengesellschaft.

 

Entscheidend ist, dass die übertragenden und übernehmenden Einheiten Betriebsvermögen betreffen und eine wirtschaftliche Identität des Betriebs erhalten bleibt.

Nicht erfasst ist dagegen die Einlage von Privatvermögen (z. B. ein bisher privat gehaltenes Grundstück) in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft.
Solche Vorgänge stellen Einlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG dar.
Sie erfolgen nicht steuerneutral, sondern mit dem Teilwert als Ansatzwert in der Steuerbilanz der Gesellschaft, es sei denn, eine spezielle Einbringungsregelung (z. B. nach dem UmwStG) greift.

Übertragung im Wege der Realteilung (§ 16 Abs. 3 EStG)

Die Realteilung betrifft das Auseinanderfallen einer Personengesellschaft, bei der die bisherigen Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen untereinander aufteilen.

 

Zivilrechtlich handelt es sich um eine Einzelrechtsnachfolge, da die einzelnen Wirtschaftsgüter individuell auf die Realteiler übertragen werden.


Steuerlich kann eine Realteilung jedoch steuerneutral erfolgen, wenn die übernommenen Wirtschaftsgüter weiterhin Betriebsvermögen bleiben, also in ein anderes Betriebsvermögen des jeweiligen Realteilers übergehen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG).

Die Steuerneutralität entfällt, wenn Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen überführt oder veräußert werden; in diesem Fall werden die stillen Reserven aufgedeckt und sind zu versteuern.

→ Beispiel:
Eine OHG wird beendet, das Gesellschaftsvermögen aufgeteilt: Jeder Gesellschafter übernimmt einen Teilbetrieb oder einzelne Wirtschaftsgüter und führt sie als eigenständiges Einzelunternehmen fort. Da die übernommenen Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen bleiben, erfolgt die Realteilung steuerneutral.

Einzelrechtsnachfolge durch Sacheinlage oder Asset Deal

Einzelrechtsnachfolgen treten in der Praxis häufig bei Sacheinlagen oder Asset Deals auf.

Bei Sacheinlagen werden einzelne Vermögensgegenstände – etwa Maschinen, Grundstücke oder Forderungen – in eine Gesellschaft eingebracht, sei es im Rahmen einer Neugründung oder einer Kapitalerhöhung (§ 5 Abs. 2 GmbHG). Auch die Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter in eine Personengesellschaft fällt hierunter.

Beim Asset Deal hingegen werden Vermögensgegenstände gezielt auf einen anderen Rechtsträger übertragen, meist im Rahmen eines Unternehmenskaufs. Dabei sind alle Wirtschaftsgüter (Verträge, Grundstücke, Markenrechte etc.) einzeln zu übertragen.

Zivilrechtlich handelt es sich in beiden Fällen um Einzelrechtsnachfolge; steuerlich werden die Vorgänge einzeln beurteilt, sodass stille Reserven grundsätzlich aufzudecken sind. Eine Buchwertfortführung kommt nur in Betracht, wenn die Übertragung unter die Begünstigungstatbestände des Umwandlungssteuergesetzes oder des § 6 Abs. 3 EStG fällt.

Steuerliche Einordnung der Einzelrechtsnachfolge

Die Einzelrechtsnachfolge ist steuerlich regelmäßig mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Da jeder Vermögensgegenstand einzeln übertragen wird, kommt das Umwandlungssteuerrecht nur in Ausnahmefällen zur Anwendung – etwa bei begünstigten Einbringungen im Sinne der §§ 20 ff. UmwStG.


In der Praxis müssen daher insbesondere die Sondervorschriften zur steuerneutralen Übertragung von Betriebsvermögen, wie § 6 Abs. 3 EStG (unentgeltliche Übertragung) oder § 6 Abs. 5 EStG (Übertragungen innerhalb von Mitunternehmerschaften), sorgfältig geprüft werden.


Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt der Grundsatz der Entgeltlichkeit: Die Übertragung erfolgt zum gemeinen Wert, stille Reserven sind aufzudecken, und es kommt zur sofortigen Besteuerung der stillen Gewinne.


Damit ist die Einzelrechtsnachfolge in steuerlicher Hinsicht häufig aufwändig, risikobehaftet und steuerlich teuer – eine detaillierte Planung und Prüfung der steuerlichen Folgen ist daher unerlässlich.

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